Alle Jahre wieder – wagt der arbeitsrechtliche Praktiker den Blick ins nächste Jahr. Was ändert sich im Arbeitsrecht in 2018 und was wird wichtig? So viel sei schon verraten: Gar nicht so wenig.
Zunächst gibt es verschiedene Meilensteine aufgrund von gesetzlichen Regelungen, die bereits verabschiedet sind. Dass diese kommen, ist also sicher.
Ab dem 1. Januar 2018 gilt zum Beispiel zwingend der Equal-Pay-Grundsatz nach dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für solche Leiharbeitnehmer, die bereits seit dem 1.April 2017 (an diesem Tag trat das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft) ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von nicht mehr als drei Monaten demselben Entleiher überlassen waren. Bei einem Verstoß gegen den Equal-Pay-Grundsatz drohen Bußgelder und der Entleiher läuft Gefahr, dass der betreffende Leiharbeitnehmer plötzlich bei ihm auf der Payroll landet – einschließlich sämtlicher Arbeitnehmerrechte. Für Leiharbeitnehmer im oben genannten Sinne läuft übrigens zum 30. September 2018 auch die 18-monatige Überlassungshöchstdauer ab. Auch hier drohen entsprechende Rechtsfolgen. Je nach Einzelfall bieten sich allerdings auch Gestaltungsmöglichkeiten.
Gehälter werden transparent
Ab dem 6. Januar 2018 steht Arbeitnehmern zudem ein Auskunftsanspruch nach dem neuen Entgelttransparenzgesetz zu. Dieser Anspruch ist das Herzstück des bereits in Kraft getretenen Gesetzes und richtet sich auf Mitteilung des statistischen Median der Bruttovergütung vergleichbarer Kollegen oder Kolleginnen des jeweils anderen Geschlechts. Insoweit können allerdings Betriebe mit in der Regel 200 oder weniger Beschäftigten aufatmen. Ihre Arbeitnehmer haben diesen Auskunftsanspruch nicht. Die Auskunft kann aber ohnehin verweigert werden, wenn die Vergleichstätigkeit nicht von mindestens sechs Arbeitnehmer/innen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Dann muss nur über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung informiert werden. Gibt es einen Betriebsrat, müssen die Auskunftsverlangen grundsätzlich über diesen geltend gemacht werden.
Apropos Betriebsrat:Zwischen dem 1. März 2018 und dem 31. Mai 2018 finden wieder die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Arbeitgeber, die Personal freisetzen wollen, sollten also darüber nachdenken, derartige Maßnahmen bis auf nach der Betriebsratswahl zu verschieben. Denn ist die Maßnahme sozialplanpflichtig, könnte der Betriebsrat versucht sein, besonders hohe Sozialplanleistungen herauszuverhandeln, um sich vor seiner Wählerschaft zu profilieren. Außerdem kann es für Arbeitnehmer, die zur Kündigung anstehen, interessant sein, sich als Wahlbewerber aufstellen zu lassen. Denn diese genießen besonderen Kündigungsschutz. Zu beachten ist auch, dass bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten (etwa im Hinblick auf die erforderliche Anzahl der Betriebsratsmitglieder oder die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder) Leiharbeitnehmer mit zu zählen sind. Eine Betriebsratswahl bietet aber auch immer Gestaltungsmöglichkeiten.
Neue EU-Datenschutzgrundverordnung gilt
Ein spannendes Datum ist auch der 25. Mai 2018. An diesem Tag tritt nämlich die auf europäischer Ebene verabschiedete Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Dadurch wird sich das Datenschutzrecht europaweit von seinem bisherigen Schattendasein lösen. Denn datenschutzrechtliche Verstöße werden ab diesem Zeitpunkt mit ganz empfindlichen Geldbußen (bis zu 4 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes!) sanktioniert.
Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, was sich 2018 nicht ändert: Der gesetzliche allgemeine Mindestlohn bleibt (jedenfalls nach derzeitiger Gesetzeslage) bis zum 01. Januar2019 bei 8,84 Euro pro Stunde.
Was den Ausblick in die Rechtsprechung angeht, ist vor allem spanend, ob das Bundesverfassungsgericht in 2018 über die Frage entscheidet, ob das kategorische Verbot von Zuvor-Beschäftigungen bei sachgrundlosen Befristungen verfassungswidrig ist. Zwar kann ein Arbeitgeber bekanntlich nach der Rechtsprechung des BAG einen Arbeitsvertrag sachgrundlos befristen, wenn der betreffende Arbeitnehmer zuvor länger als drei Jahre nicht mehr bei ihm beschäftigt war. Einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte halten diese Rechtsprechung allerdings mit dem Teilzeitbefristungsgesetz für nicht vereinbar, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig keinerlei Zuvor-Beschäftigung erlaubt, wenn sachgrundlos befristet werden soll. Ob diese Auslegung richtig und das Gesetz nach diesem Verständnis verfassungsgemäß ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, das hierzu bereits im Frühjahr 2014 angerufen wurde. Bis hierzu Rechtssicherheit herrscht, ist bei sachgrundlosen Befristungen von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die bereits zuvor einmal beim Arbeitgeber beschäftigt waren, Vorsicht geboten. Auch wenn die Zuvor-Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt ist man als Arbeitgeber nur auf der sicheren Seite, wenn es einen Befristungsgrund gibt.
Befristungen werden eine Rolle spielen
Überhaupt könnte das Thema „Sachgrundlose Befristung“ wieder in den Fokus des Gesetzgebers rücken, wenn es zur sogenannte GroKo kommt. In ihrem Wahlprogramm hat die SPD nämlich die Abschaffung der sachgrundlosen Befristung gefordert. Dieses Wahlprogramm enthält im Übrigen noch weitere rechtliche Veränderungen zugunsten von Arbeitnehmern. So soll es weitere Verschärfungen bei der Arbeitnehmerüberlassung und dem Missbrauch von Werkverträgen geben. Ebenfalls auf der Agenda der SPD: Das Rückkehrrecht von Teilzeitarbeitnehmern in Vollzeit. Hingegen dürfte eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes nach dem Scheitern von „Jamaika“ ebenso vorerst vom Tisch sein wie Erleichterungen bei den Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz. Kommen die genannten Verschärfungen des Arbeitsrechts, wird die FDP jedenfalls das Gegenteil von dem erreicht haben, was sie als Grund dafür angeführt hat, dass sie „Jamaika“ hat scheitern lassen: Anstatt eines (wirtschafts-)liberalen Politikwechsels gibt es dann nämlich mehr Regulierung des Arbeitsmarktes und weniger „Luft zum Atmen“ für Unternehmen.