Im Einvernehmen

Arbeitsrecht

Frau Merla, wie kalt darf es diesen Winter im Büro werden?
Grundsätzlich gilt im Betrieb die Arbeitsstättenverordnung, die durch Technische Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert wird. Die Verordnung besagt, wie hoch eine Raumtemperatur in einer Arbeitsstätte sein muss. Bei einer leichten Tätigkeit im Sitzen sind es in der Regel 20 Grad. Die Temperaturvorgaben variieren je nach Tätigkeitsgrad – also ob es sich um schwere oder leichte Tätigkeiten handelt. Seit September 2022 gibt es zudem die Energiesparverordnung. Danach ist die Temperatur in öffentlichen Gebäuden auf 19 Grad zu senken.

Was gilt für private Arbeit­geber?
Die maximale Temperatur von 19 Grad in Arbeitsstätten gilt in erster Linie für öffentliche Arbeitgeber. Für private Arbeitgeber ist weiterhin die Arbeitsstättenverordnung maßgebend. Die Energiesparverordnung sieht jedoch auch für private Arbeitgeber die Möglichkeit vor, um ein Grad von der Vorgabe der Arbeitsstättenverordnung nach unten, also auch auf 19 Grad, abzuweichen. Der Unterschied ist: Öffentliche Arbeitgeber dürfen Räume auf maximal 19 Grad heizen, private Arbeitgeber müssen 19 Grad nur als Mindesttemperatur einhalten, dürfen die Räume aber auch wärmer heizen.

Inwiefern dürfen Unternehmen das Homeoffice zur Pflicht machen?
Stand Anfang November existiert keine Homeoffice-Pflicht. Auch die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung zwingt Arbeitgeber und Angestellte nicht zum Homeoffice. Das ist eine rein freiwillige Basis. Nur um Energiekosten zu sparen, dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht einfach nach Hause schicken. Eine einseitige Homeoffice-Anordnung ist durch den Arbeitgeber nicht zulässig. Stattdessen ist eine vertragliche Regelung oder die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Die Wohnung ist Privatsphäre der Angestellten und grundrechtlich geschützt. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, grundsätzlich einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Wie verhält es sich, wenn Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen die Möglichkeit zur mobilen Arbeit oder zum Homeoffice bereits vorsehen?
Wenn Beschäftigte sich mit mobiler Arbeit oder dem Homeoffice generell einverstanden erklärt haben, dann ist die Frage, in welchem Umfang diese vereinbart wurde – an bestimmten Tagen oder für jeden Tag? Es gilt das, worauf sich beide Parteien vertraglich verständigt haben. Sind das beispielsweise drei Tage Homeoffice pro Woche, kann der Arbeitgeber nicht einseitig bestimmen, dass es ab sofort fünf Tage die Woche sind. Wenn Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen nur eine reine Option vorsehen, ohne nähere Angaben zum Umfang der mobilen Arbeit, braucht es in der Regel noch eine einvernehmliche Bestimmung des Umfangs.

Inwiefern ist der Betriebsrat in Vorhaben zum Energiesparen zu involvieren?
Bei der Frage der Raumtemperatur steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, denn er hat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat dem Betriebsrat zudem ein weiteres Recht eingeräumt. Danach kann er über „die Ausgestaltung mobiler Arbeit“ mitbestimmen. „Mobil“ ist jede Arbeit, die außerhalb der Betriebsstätte erbracht wird, also auch die Arbeit von unterwegs oder auch gelegentliches Arbeiten aus dem Homeoffice. Dem Betriebsrat steht jedoch kein Recht zur Einführung von Homeoffice zu.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Employee Lifecycle. Das Heft können Sie hier bestellen.

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Sven Lechtleitner, Foto: Privat

Sven Lechtleitner

Journalist
Sven Lechtleitner ist freier Wirtschaftsjournalist. Er hat ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg sowie ein Fernstudium Journalismus an der Freien Journalistenschule in Berlin absolviert. Von November 2020 bis Juli 2022 war er Chefredakteur des Magazins Human Resources Manager.

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