In der neuen Legislaturperiode wird auch die befristete Teilzeit Thema sein. Für die Reform des Teilzeitrechts liegt nun ein neuer Gesetzesentwurf vor. Das sind die wichtigsten Neuerungen.
Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, den aus der letzten Legislaturperiode stammenden Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts modifiziert zu verwirklichen. Nach dem jetzt vorliegenden neuen Gesetzesentwurf soll es zu folgenden Neuerungen im Teilzeitrecht und bei der Abrufarbeit kommen:
1. Erörterungspflicht
Die bestehenden Ausschreibungs- und Informationspflichten (§ 7 TzBfG) werden erweitert. Bei allen Teilzeitanliegen, auch im Kleinbetrieb mit 15 oder weniger Beschäftigten, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach einer Änderung von Dauer und/oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erörtern.
2. Einführung neuer Textform für Teilzeitanträge
Künftig sollen Teilzeitanträge in Textform (§ 126 b BGB) zu stellen sein. Praktisch wird das vor allem zu Anträgen per E-Mail und gegebenenfalls (Computer)Fax führen.
3. Verlängerung der Arbeitszeit, § 9 TzBfG
Die Ablehnung von Verlängerungsanliegen wird erschwert. Schon jetzt muss ein Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter der Arbeitszeitverlängerung eines anderen Teilzeitbeschäftigten entgegenstehen. Künftig soll der Arbeitgeber auch darlegen und beweisen müssen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz fehlt und der verlängerungswillige Teilzeitbeschäftigte für den zu besetzenden Arbeitsplatz unzureichend geeignet ist.
4. Befristete Teilzeit – neuer § 9a TzBfG
Beschäftigte sollen ohne Begründung ihre vertraglich vereinbarte Voll- oder Teilzeit für eine im Voraus festzulegende Zeit zwischen einem und fünf Jahren verringern dürfen (sogenannte Brückenteilzeit). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Änderungen während einer solch zeitlich begrenzten Verringerung können nur im Konsens erfolgen; § 9 TzBfG soll hier keine Anwendung finden.
Kann der Arbeitgeber ablehnen?
Im Prinzip ja …. aus betrieblichen Gründen, wie schon bislang nach § 8 Abs. 4 TzBfG. Diese für den Praktiker nicht einfache Vorschrift bleibt unverändert, so dass die zu ihr ergangene, sehr ausdifferenzierte und praktisch schwer zu handhabende Rechtsprechung des BAG auch für diese befristete Teilzeit ihre Geltung behalten wird. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 45 aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, ein befristetes Teilzeitverlangen auch dann ablehnen können, wenn sie zur Zeit des Beginns der begehrten Verringerung schon eine bestimmte Quote von befristeten Teilzeitarbeitnehmern beschäftigen, nämlich bei einer Arbeitnehmeranzahl von in der Regel:
- mehr als 45 – 60 bereits mind. 4
- mehr als 60 – 75 bereits mind. 5
- mehr als 75 – 90 bereits mind. 6
- mehr als 90 – 105 bereits mind. 7
- mehr als 105 – 120 bereits mind. 8
- mehr als 120 – 135 bereits mind. 9
- mehr als 135 – 150 bereits mind. 10
- mehr als 150 – 165 bereits mind. 11
- mehr als 165 – 180 bereits mind. 12
- mehr als 180 – 195 bereits mind. 13 und
- mehr als 195 – 200 bereits mind. 14.
Für den Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bleibt es bei den bestehenden Regeln in § 8 Abs. 2 – 5 TzBfG. Für den begehrten Zeitraum der Verringerung gelten § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 und 2 TzBfG.
5. Änderungen bei der Abrufarbeit (§ 12 TzBfG)
Nachdem bisher eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt, wenn die Parteien nichts festgelegt haben, sollen dies künftig 20 Wochenstunden sein. Die Möglichkeit des Abrufs soll beschränkt werden: Bei einer vereinbarten Mindestarbeitszeit je Woche soll der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent zusätzlich, bei einer vereinbarten wöchentlichen Höchstarbeitszeit nur bis zu 20 Prozent weniger abrufen dürfen.
Schließlich soll bei der Abrufarbeit zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie an Feiertagen die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate zugrunde gelegt werden. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen, Urlaub innerhalb dieses Drei-Monats-Zeitraums blieben außer Betracht.
Vorläufiges Fazit:
Den verfolgten arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitischen Anliegen mag der Entwurf dienen. Dass der Entwurf, wie es in seiner Begründung heißt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen beinhaltet, ist schwerlich erkennbar, zumal die angedachte Brückenteilzeit in keinerlei Hinsicht einer Begründung bedarf.