Der Fall Gorillas: Wilde Tiere in der Hauptstadt

Arbeitsrecht

Der Berliner Schnellliefer-Lebensmittel-Service Gorillas kam in der letzten Zeit kaum aus den Medien. Das Start-up wurde bestreikt und das von befristeten Beschäftigten. Am 17. November 2021 scheiterte der Versuch von Gorillas, eine Betriebsratswahl im Eilverfahren zu verhindern. Die Absage des Arbeitsgerichts Berlin war sehr klar (Aktenzeichen: 3 BVGa 10332/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Start-up Gorillas sieht sich, wie viele Plattform-Unternehmen, stark unter wirtschaftlichem Druck. Der Markt ist dynamisch und hoch kompetitiv. Dieser Druck führt zu besonderen, arbeitsrechtlichen Herausforderungen. Auf die Arbeitsbedingungen bei Gorillas wurden schon in den letzten Wochen von Mitarbeiter:innen durch wilde Streiks reagiert. Nun steht die Gründung eines Betriebsrats an. Gorillas hatte zunächst versucht, diese mit einem Eilantrag vor dem Arbeitsgericht Berlin zu verhindern, vorerst erfolglos.

Wunsch nach Vertretung

Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer:innen. Er stellt ein Organ zur Mitbestimmung dar. Für Unternehmen wie Gorillas ist die Gründung eines Betriebsrates besonders dann unangenehm, wenn große Unzufriedenheit seitens der Mitarbeiter:innen herrscht. Und wenn die Mitarbeiterunzufriedenheit dann auch noch öffentlich wird und in der Community die Runde macht, gibt es schlechte Bewertungen der App, wie bei Gorillas eindrücklich nachzulesen.

Gerade die Reputation des Unternehmens stellt aber inzwischen ein Kernelement von Plattform-Unternehmen dar. Und um die Gunst der User zurückzugewinnen, hat Gorillas letztlich keine andere Wahl als zu zeigen, dass faire Arbeitsbedingungen und das Wohl der Arbeitnehme:iInnen wichtig sind. Der Ruf ist ausschlaggebend für Beschäftigte, aber besonders auch für die Mittelakquise, die Start-ups betreiben müssen. Nachvollziehbar, aber juristisch zu kurz gesprungen war deshalb der Versuch, die Betriebsratswahlen durch die Aufteilung des Unternehmens in viele eigenständige Einheiten zu verhindern. Angedacht war ein Franchise-Konstrukt mit kleineren personellen Gruppen. So sollte die Zuständigkeit des Wahlvorstands torpediert werden.

Sensible Strategie statt Widerstands-Impulse

Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung sind auch für dynamische Startups wichtig. Eine Anfechtung ist nach § 19 BetrVG möglich. Gorillas hätte besser, statt juristischer Taktierungen – im Interesse aller Beteiligten – sensible arbeitsrechtliche Strategien entwickelt. So lässt sich potenzieller wirtschaftlicher Schaden abwenden. Vor allem aber lässt sich der Weg ebnen zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern. Sie sollen sich als Businesspartner auf Augenhöhe verstehen und nicht als Verhinderer.

Gefestigte Tarifautonomie

Seit Februar diesen Jahres setzen sich die „Rider“ von Gorillas in Berlin für bessere Arbeitsbedingungen ein. Sie taten das in Form sogenannter wilder Streiks, also nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitsniederlegungen. Anfang Oktober griff der gefeierte und umstrittene Express-Lieferdienst hart durch. Er sprach fristlose Kündigungen für all diejenigen aus, die sich aktiv an den nicht genehmigten Streiks beteiligt haben.

Wilde Streiks, sind in Deutschland verboten und das hat gute Gründe. Sie stellen einen Arbeitsvertragsbruch durch die Arbeitnehmer:innen dar. Damit könnten sie grundsätzlich die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen rechtfertigen. Das Verbot wilder Streiks ergibt sich aus dem historisch gewachsenen deutschen Tarifsystem. Die Tarifautonomie soll die strukturelle Unterlegenheit der Arbeitnehmer:innen gegenüber dem typischerweise starken Arbeitgeber ausgleichen und so ein Verhandlungsgleichgewicht erreichen.

Wankende Funktion für Frieden

Doch ebenso verfolgt die Tarifautonomie eine Friedensfunktion. Sie lenkt den Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in, weist ihn oder sie in geordnete Bahnen und garantiert für beide Seiten einen Weg zur Problemlösung. Durch wilde Streiks ist diese Friedensfunktion konterkariert. Ein nicht gewerkschaftlich getragener Streik kann nicht zum Abschluss eines Tarifvertrags führen. Ein nicht geschlossener Tarifvertrag entfaltet aber auch keine Friedenspflicht. Die Folge ist, dass selbst, wenn der Arbeitgeber den Forderungen nachkommen würde, die Gefahr eines neuen Streiks weiterhin besteht. Der Arbeitgeber erhält dann die notwendige Planungssicherheit nicht. Abgesehen davon ist die Verhandlung mit unorganisierten Arbeitnehmern schwierig. Es fehlt an einem konkreten Verhandlungspartner und konkreten Forderungen.

Eine denkbare Alternative ist nicht in Sicht und die Legitimation wilder Streiks würde das deutsche Tarifsystem vollkommen auf den Kopf stellen. Die Erlaubnis von wilden Streiks könnten für das deutsche Tarifsystem das Aus bedeuten.

Die deutsche Tarifautonomie wankt schon länger. Immer weniger Arbeitnehmer:innen sind gewerkschaftlich organisiert, obwohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite Vorteile aus einer funktionierenden Tarifautonomie ziehen kann.

Plattformen brauchen neue Wege

Die aktuellen Entwicklungen bei den Plattform-Unternehmen, wie Essens- und Lebensmittellieferdienste brauchen eine neue Kategorie: das Plattform-Arbeitsrecht. Die Spannung zwischen Rentabilität und fairen Arbeitsbedingungen muss neu gedacht werden. So können Unternehmen nachhaltig eine Position als starker Arbeitgeber und Marktführer gewinnen. Arbeitsbeziehungen stellen ein signifikantes Element bei der wirtschaftlichen Bewertung eines Unternehmens dar. Die elementare Frage, die sich für die Lieferdienste stellt, ist: Wie vereine ich arbeitsrechtliche Grundprinzipien mit wirtschaftlichem Denken.

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Paula Wernecke, Rechtsanwältin bei CMS

Paula Wernecke

Paula Wernecke ist Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Arbeitsrecht.

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