Diskriminierung durch Kündigung

Arbeitsrecht

Im Falle einer diskriminierenden Kündigung können auch unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist, Entschädigungsansprüche nach dem AGG entstehen. Das betrifft auch Entlassungen während der Schwangerschaft.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12. Dezember 2013 (8 AZR 838/12) entschieden, dass eine ungerechtfertigte Kündigung während der Schwangerschaft zu Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gem. § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen kann.

Der Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten, einem nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallenden Kleinbetrieb, beschäftigt. Im Laufe des Beschäftigungszeitraums wurde die Klägerin schwanger. Aus medizinischen Gründen wurde im Verlauf der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ausgesprochen. Die Beklagte versuchte daraufhin die Klägerin davon zu überzeugen, sich diesem zu widersetzen, blieb damit jedoch erfolglos.

Nachdem am 14. Juli 2011 festgestellt worden war, dass die Leibesfrucht der Klägerin abgestorben war, wurde diese für den nächsten Tag für den notwendig gewordenen Eingriff ins Krankenhaus einbestellt. Noch am 14. Juli 2011 berichtete die Klägerin der Beklagten hiervon und wies darauf hin, dass sie im Anschluss an ihre Genesung nicht mehr unter das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG fallen würde. Die Beklagte sprach daraufhin noch am gleichen Tag eine fristgemäße Kündigung aus. Die Klägerin erhob Entschädigungsklage wegen Benachteiligung im Sinne des AGG. Das Landesarbeitsgericht (LAG) verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.000 Euro.

Die Entscheidung
Das BAG bestätigte mit seiner Entscheidung das Urteil des LAG. Die Klägerin sei wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt worden, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG in Verbindung mit § 1 AGG. Dies ergebe sich aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, habe noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestanden.

Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führe jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies sei unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind.

Hinweise für die Praxis
Das BAG hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass im Fall von diskriminierenden Kündigungen ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam war.

Eine Diskriminierung besteht bereits dann, wenn ein Mitarbeiter unter den Anwendungsbereich eines besonderen Schutzgesetzes fällt, der dem Schutz eines Diskriminierungsmerkmals im Sinne des AGG dient, jedoch nicht entsprechend der einschlägigen Bestimmungen behandelt wird. Die Entscheidung dürfte daher unter anderem auch auf Kündigungen bekannterweise schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer Anwendung finden, vor deren Kündigung nicht die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde. Neben der Weiterbeschäftigung dürfte dann auch eine Entschädigung fällig werden.

Aber auch jede andere Kündigung, die im Zusammenhang mit einem nach dem AGG geschützten Diskriminierungsmerkmal steht, sollte vermieden werden, um sich keinen Entschädigungsansprüchen auszusetzen.

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Annabel Lehnen

Rechtsanwältin
Annabel Lehnen ist seit 23 Jahren Rechtsanwältin und seit 19 Jahren Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2001 wechselte sie zu Osborne Clarke und ist dort seit 11 Jahren Partnerin im Team Arbeitsrecht am Standort Köln. Ihre fachlichen Schwerpunkte liegen u. a. in der Beratung von (inter)nationalen Unternehmen für die Gestaltung und strukturelle Veränderung von Arbeitsbedingungen und Organisationsformen mit den Betriebsräten, arbeitsrechtliche Compliance-Themen sowie das Employer Branding in der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen. Sie ist Referentin zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen und Mitautorin für einen juristischen Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie für ein Fachbuch über Employer Branding.

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