Hochzeit, Beförderung oder bestandene Ausbildung: Es gibt viele besondere Anlässe, zu denen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter:innen beschenken können. Doch anders als im privaten Bereich gibt es hierbei (steuerliche) Richtlinien zu beachten. So sind Geschenke im Job zu einem persönlichen Anlass im privaten Umfeld (zum Beispiel Hochzeit oder Geburt eines Kindes) oder einem persönlichen Anlass im beruflichen Umfeld (Beförderung, Dienstjubiläum und so weiter) bis zu einer Höhe von 60 Euro steuerfrei (R. 19.6 Abs. 1 LStR). Bei dieser Freigrenze handelt es sich nicht um einen Jahresbetrag. Arbeitnehmer:innen dürfen mehrfach im Jahr, auch innerhalb eines Monats, zu einem festgelegten Anlass beschenkt werden, ohne dass dafür Steuerabgaben anfallen. Eine wichtige Regel dabei: Es muss sich stets um persönliche Anlässe des Einzelnen handeln. Feiertage wie Ostern oder Firmenjubiläen sind hingegen im Rahmen des 60 Euro Sachbezugs nicht steuerbegünstigt.
Das monatliche Geschenk: 44-Euro-Sachbezug
Wer dem Team regelmäßig für sein Engagement danken möchte, kann das mit einem steuer- und sozialabgabenfreien monatlichen Gehaltsextra machen. Der steuerfreie Sachbezug bis maximal 44 Euro (50 Euro ab dem 1. Januar 2022) kann jeden Monat als Zusatzleistung ausgezahlt werden. Doch Vorsicht: Wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist der komplette Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Zudem müssen Gutscheinkarten ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend sogenannte ZAG-Kriterien erfüllen, wie die Checkliste zeigt.
Checkliste: Kriterien für Gutscheinkarten
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Gutscheinkarten Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Diese beschreiben, welche Arten von Gutscheinkarten zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen unter Anwendung des 44-Euro-Sachbezugs* zulässig sind:
- Limitierte Netzwerke: Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City Cards (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)
- Limitiertes Warensortiment: Gutscheinkarten für nur eine Produktkategorie wie zum Beispiel Fashion, Kino und ähnliches (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)
- Instrumente zu steuerlichen oder sozialen Zwecken:
Gutscheinkarten für einen bestimmten steuerlichen oder sozialen Zweck wie zum Beispiel Essensgutscheine oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG)
*Ab 1. Januar 2022 wird die Freigrenze auf 50 Euro erhöht.
Corona-Sonderbonus: besonderer Dank in besonderen Zeiten
Ob Kurzarbeit, Homeschooling und -office oder die Sorge um die Gesundheit: Die Corona-Pandemie bringt sowohl im Privat- als auch im Arbeitsleben besondere Herausforderungen mit sich. In dieser außergewöhnlichen Zeit freut sich jeder Mitarbeitende besonders über eine Aufmerksamkeit. Und dies ist dank des Corona-Sonderbonus in Form einer Geld- oder Sachleistung
(zum Beispiel einer Gutscheinkarte) noch bis zum 31. März 2022 schnell und unbürokratisch möglich. Denn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. April 2020 macht es möglich, Mitarbeiter:innen steuer- und sozialabgabenfrei mit bis zu 1.500 Euro zu unterstützen. Dabei kann dieser Sonderbonus als Gesamtbetrag oder in beliebig vielen Teilbeträgen ausgehändigt werden – solange der 1.500 Euro-Freibetrag nicht überschritten wird. Wenn das Gehaltsextra höher ausfällt, müssen auf jeden Euro über diesen Maximalbetrag hinaus Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Übrigens, auch wenn ein Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist, kann der Corona-Sonderbonus, unabhängig von den Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld, ausgezahlt werden.
Alternative Geschenkideen zum Geld
Geld ist nicht alles. Gerade freie Zeit ist in unserer schnelllebigen Arbeitswelt oftmals selten und damit eine „begehrte Währung“. So schenken Arbeitgeber mit einem zusätzlichen Urlaubstag ihren Angestellten Freizeit, die diese für sich selbst oder gemeinsam mit ihrer Familie und Freunden nutzen können. Ebenso drücken vermeintlich kleine Aufmerksamkeiten, wie der Blumenstrauß am ersten Arbeitstag, Wertschätzung aus. Zudem lässt sich Schenken mit einer wohltätigen Geste verbinden: Wer im Namen von Mitarbeiter:innen beispielsweise über eine Umweltorganisation einen Baum pflanzen oder sie einen Spendenzweck aussuchen lässt, schenkt Freude und tut dabei noch etwas Gutes.
Doch egal für welche Aufmerksamkeit sich Arbeitgeber entscheiden: die Geste zählt. Denn Arbeitnehmer:innen freuen sich über solch ein Dankeschön, das Wertschätzung ausdrückt, und Unternehmen positionieren sich damit als attraktive Arbeitgeber.
4 Tipps zum „richtigen“ Schenken
- Ob in Teil- oder Vollzeit, Minijob oder Kurzarbeit: Steuerfreie Sachbezüge und der Corona-Bonus dürfen allen Angestellten gewährt werden.
- Die Zusatzleistungen müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Wenn die Freigrenzen überschritten werden, – außer beim Corona-Sonderbonus – wird der komplette Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig.
- Eine Aufzeichnung der geleisteten Unterstützung im Lohnkonto ist zwingend erforderlich.