Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 24.04.2018 entschieden, dass für Forderungen auf Zahlung einer im Arbeitsvertrag mit einem Verleiher vereinbarten Prämie eines Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitsrecht nicht zulässig ist.
Die Entscheidung hält damit fest, dass ein Leiharbeitnehmer, der Forderungen aus seinem Vertrag mit dem Verleiher gegenüber dem Entleiher geltend machen möchte, diese bei den Zivilgerichten und nicht bei den Arbeitsgerichten einzuklagen hat. Hintergrund hierfür ist das gespaltene Anstellungsverhältnis bei Arbeitnehmerüberlassung. Existiert eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerüberlassung, besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher ein Arbeitsverhältnis, nicht jedoch zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher.
Im konkreten Streitfall hatte ein Leiharbeitnehmer bei den Gerichten für Arbeitssachen einen Anspruch auf Prämienzahlung gegenüber seinem Entleiher (= Beklagter) eingeklagt. Entscheidend war, dass sich der Kläger als Grundlage für diesen Anspruch auf eine Klausel im Arbeitsvertrag mit dem Verleiher stützte. Der Kläger war der Meinung, dass ihm dieser Anspruch zustehe und er diesen auch vom Entleiher einfordern könnte. Hierzu erhob er Klage beim Arbeitsgericht Bielefeld. Unabhängig von der Frage, ob der Prämienanspruch dem Kläger überhaupt zusteht, hatten die Vorinstanzen und letztlich das BAG darüber zu entscheiden, ob überhaupt der richtige Rechtsweg gewählt worden war.
Die Entscheidung
Das BAG entschied, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in diesem Fall nicht eröffnet ist. Es handele sich gerade nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Die Beklagte als Entleiher sei jedoch – gerade aufgrund der wirksamen Arbeitnehmerüberlassung – nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.
Es bestehe zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher trotz der tatsächlichen Eingliederung in die Organisationseinheit keine vertragliche Beziehung und erst recht kein Arbeitsverhältnis. Zwar sei es Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes alle Streitigkeiten die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen, jedoch könne deshalb nicht jede derartige Streitigkeit schlichtweg in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen. Es handele sich insoweit gerade nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Erschwerend käme hinzu, dass der vorliegend geltend gemachte Prämienanspruch nichts mit einer bei Leiharbeitsverhältnissen typischen doppelten bzw. gespaltenen Arbeitgeberstellung zu tun hätte. Der bloße Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerüberlassung allein, also einer Rechtsbeziehung zwischen zwei anderen Vertragsparteien (Entleiher und Verleiher), begründe keine generelle Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten.
Fazit:
Will ein Leiharbeitnehmer Ansprüche direkt gegen den Entleiher und nicht gegen den Verleiher einklagen, sollte die Wahl des eingeschlagenen Rechtsweges wohlüberlegt und geprüft sein. Ausweislich der Rechtsprechung hierzu sind die Arbeitsgerichte nur für ganz bestimmte Ansprüche auch zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zuständig. Beispielsweise sei hier der Anspruch nach §§ 13 und 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG, § 7 Satz 2 BetrVG und §§ 6ff. AGG genannt. Hierbei handelt es sich um Ansprüche, die direkt auf der Arbeitnehmerüberlassung beruhen und damit ausreichende arbeitsrechtliche Prägung haben.