Wenn Mitarbeiter Kündigungsfristen ignorieren

Arbeitsrecht

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhält? Arbeitsrechtler Pascal Verma schildert die Optionen.

Wenn Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber trennen möchten und schon einen neuen Job in Aussicht haben, sind die Kündigungsfristen manchmal ein lästiges Übel. Einen mit der Rechtsordnung im Einklang stehenden Weg, die Kündigungsfrist einseitig zu „umgehen“, gibt es aber nicht. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Fall nicht einvernehmlich einigen, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitnehmer Tatsachen schafft, indem er die maßgebliche Kündigungsfrist nicht einhält und das Arbeitsverhältnis faktisch dadurch beendet, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheint. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen meist das Nachsehen, wenn nicht im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart ist.

Kein Lohn ohne Arbeit

Erscheint der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist einfach nicht mehr zur Arbeit, verletzt er seine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag.

An dieser Stelle erst einmal die gute Nachricht: Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt fern, muss der Arbeitgeber die Vergütung somit in der Regel nicht weiterzahlen. Außerdem berechtigt die schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zu einer Abmahnung und – wenn die Abmahnung erfolglos bleibt – zu einer außerordentlichen Kündigung.

Anspruch auf die Arbeitsleistung nicht vollstreckbar

Doch was, wenn der Arbeitgeber weiter ein Interesse an der Arbeitsleistung hat, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer ein besonderes Know-how hat, für das der Arbeitgeber so schnell keinen Ersatz findet?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Arbeitsleistung und kann die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer daher auch einfordern. Allerdings ist dieser Anspruch aufgrund der Regelung in § 888 ZPO nicht im Wege der Zwangsvollstreckung vollstreckbar und kann daher praktisch nicht durchgesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat dann noch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Inhaltlich ist die Schadensersatzpflicht darauf beschränkt, dass der Arbeitgeber so gestellt wird, wie er ohne die faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist stehen würde. Da die Schadenspositionen gerade auf der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) beruhen müssen, sind solche Schäden in der Praxis jedoch meist nur schwer nachweisbar.

Vereinbarung einer Vertragsstrafe

Deshalb empfiehlt es sich aus Arbeitgebersicht, im Arbeitsvertrag für den Fall des Nichteinhaltens der maßgeblichen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Eine Vertragsstrafe ist eine Geldsumme, die einer Vertragspartei verbindlich für den Fall zugesagt wird, dass die andere Vertragspartei eine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechts sind Vertragsstrafenversprechen auch in Musterarbeitsverträgen zulässig. Die Rechtsprechung hat zudem sehr genaue Vorgaben zur zulässigen Höhe der Vertragsstrafenversprechen aufgestellt, die im Arbeitsvertrag zwingend einzuhalten sind, um die Wirksamkeit nicht zu gefährden. In der Regel wird die Vertragsstrafe in der Höhe auf die Bruttovergütung begrenzt sein, die der Arbeitnehmer für die Zeit bis zum Ende der maßgeblichen Kündigungsfrist erhält.

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Pascal Verma ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei nbs Partners 

Pascal Verma

Pascal Verma ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei nbs Partners in Hamburg. Seine Tätigkeits- und Beratungsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht und im Datenschutzrecht.

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