Wider die Kommerzialisierung von Urlaub

Arbeitsrecht

Das Bundearbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Abgeltung von Ersatzurlaubsansprüchen geändert. Diese richtet sich nun nicht mehr nach § 251 Abs. 1 BGB, sondern ausschließlich nach der speziellen Abgeltungsregelung des § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Das ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig.

Gewährt ein Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und gerät mit der Urlaubsgewährung in Verzug, so wandelt sich ein hierauf verfallener Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um. Dessen Inhalt besteht nach dem allgemein im Schadensersatzrecht geltenden Grundsatz der Naturalrestitiution in der Gewährung von sogenannten „Ersatzurlaub“, also ersatzweiser Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung. War jedoch das Arbeitsverhältnis bereits beendet und deshalb die Realisierung von Ersatzurlaub nicht mehr möglich, schuldete ein solcher Arbeitgeber anstelle der Gewährung von Ersatzurlaub in Natur nach allgemeinem Schadensersatzrecht gem. § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld. Diese Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 6. August 2013, 9 AZR 956/11, dort Rn. 20) hat das BAG nun dahin modifiziert, dass ein Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub sich nur nach § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt (Urteil vom 16. Mai 2017, 9 AZR 572/16).

Sachverhalt

Die streitenden Arbeitsvertragsparteien hatten für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. März 2018 Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Am 1. April 2015 begann die Passivphase der Altersteilzeit. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte die Klägerin bei ihrem beklagten Arbeitgeber für 2015 31 Tage Urlaub. Das lehnte die Beklagte ab und gewährte nur 8 Tage. Mit ihrer der Beklagten am 14. August 2015 zugestellten Klage verlangte die Klägerin wegen Nichtgewährung von 23 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2015 Ersatz in Geld. Nach ihrer Meinung habe ihr für 2015 ein ungekürzter Urlaubsanspruch von 31 Arbeitstagen zugestanden. Wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit könne sie nun Schadensersatz in Geld bereits vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Die bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit geltenden Umrechnungsgrundsätze fänden in Fällen der Altersteilzeit und dem Eintritt in die Freistellungsphase keine Anwendung, da sie ansonsten wegen ihrer Altersteilzeit benachteiligt werde. Während das Arbeitsgericht Frankfurt/M. der Klage stattgab, wies das LAG Hessen sie ab.

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin beim BAG war erfolglos. Grundsätzlich bestätigt das BAG seine Urteilspraxis zu Ersatzurlaub bei rechtzeitig verlangtem, aber nicht gewährtem und dann verfallenem Urlaub; es bestehe ein Schadensersatzanspruch des/der Arbeitnehmers/in, inhaltlich gerichtet auf einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht als sogenannten Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB besteht („Ersatzurlaub“). Dieser Ersatzurlaubsanspruch diene der Sicherstellung des auf bezahlte Freistellung gerichteten Urlaubsanspruchs nach den Vorschriften des BUrlG. Daraus zieht das BAG – und das ist neu –q den Schluss, dass auch für den Verfall dieses Ersatzurlaubsanspruches nur die Regeln des BUrlG gelten. Die einschlägige Vorschrift ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach ist Urlaub dann abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt werden kann. Diese Vorschrift, so das BAG, sei als besonders geregelter Fall des Leistungsstörungsrechts zu verstehen, weshalb daneben für die Anwendung der (allgemeinen) Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB kein Raum mehr bleibe.

Bei Altersteilzeit im Blockmodell sei rechtliche Beendigung im Sinne des § 7 Abs. 4 BUrlG der vereinbarte Endtermin und nicht etwa der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase. Da das Altersteilzeitverhältnis im vorliegenden Fall noch nicht beendet war, waren die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht erfüllt; deshalb hat das BAG die Klage abgewiesen.

Praxishinweis
Das BAG stärkt den ehernen urlaubsrechtlichen Grundsatz, dass eine Abgeltung von Urlaub ausschließlich in Betracht kommt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nur tatsächlich, sondern rechtlich beendet ist. In Altersteilzeitfällen im Blockmodell ist dies erst mit dem Ende der Passivphase der Fall. Es ist konsequent, das auch für Ersatzurlaubsansprüche nicht anders zu entscheiden. Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden vor Beginn ihrer Passivphase darauf achten müssen, ihnen zustehende Urlaubs- und etwaige Schadensersatzansprüche auf „Ersatzurlaub“ tatsächlich zu nehmen, da sie ansonsten ersatzlos untergehen. Entsprechendes wird, abgesehen von besonders zu betrachtenden Krankheitsfällen, in allen anderen Fällen gelten müssen, in dene ein Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht mehr vollzogen wird, aber rechtlich noch besteht und dann ohne Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit endet.

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Axel J Klasen, Foto: Privat

Axel J. Klasen

Axel J. Klasen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei GvW Graf von Westphalen.

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