Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz

Arbeitsrecht

Bei Existenz eines Betriebsrats ist dieser grundsätzlich zuständig, die Auskunft zu erteilen, es sei denn, der Arbeitgeber hat diese Verpflichtung übernommen, was wir Arbeitgebern durchaus empfehlen (§§10–16 EntgTranspG).

Für den ersten Schritt in diesem Zusammenhang, die Erläuterung gegenüber dem Betriebsrat, warum der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung übernimmt, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet, ebenso ein Muster für die in diesem Zusammenhang bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beschäftigten darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.

Muster: Übernahme der Erfüllung der Auskunftsverpflichtungen

An den Betriebsrat des…

Hd. des/der Betriebsratsvorsitzenden

[Datum]

Übernahme der Auskunftsverpflichtungen nach dem Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass … als Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtungen nach dem Entgelttransparenzgesetz übernimmt. Die Erfüllung der Auskunftsverpflichtungen wird generell, also für die Auskunftsverlangen sämtlicher Beschäftigter des Betriebes der … übernommen. Die Übernahme dieser Verpflichtungen wird zeitlich auf die Amtszeit des derzeit amtierenden Betriebsrats begrenzt. Ansprechpartner für die Auskunftsverlangen ist [Zuständigen in der Personalabteilung eintragen].

Die Übernahme erfolgt aus den folgenden Gründen: Das Entgelttransparenzgesetz sowie die etwaigen Auskunftsverlangen der Beschäftigten zielen darauf ab, das Gebot gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Unsere Verantwortung als Arbeitgeber können wir aus unserer Sicht nur dann effektiv wahrnehmen, wenn wir die Auskunftsersuchen selbständig bearbeiten und im Rahmen dessen die individuelle Situation mit den betroffenen Beschäftigten persönlich erörtern. Zudem können etwaige Unstimmigkeiten unseres Entgeltsystems sowie ein entsprechender Verdacht schneller beseitigt werden.

Ferner kann die Personalabteilung die Auskunft aus unserer Sicht effizienter und fachkundiger gewährleisten, da sie im regelmäßigen Arbeitsalltag mit mehr Entgeltfragen befasst ist und über mehr personelle Kapazitäten zur Bearbeitung der Auskunftsersuchen verfügt. Aus denselben Gründen kann sie auch auf Nachfragen besser reagieren.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und werden Sie natürlich umfassend und rechtzeitig über alle eingehenden Auskunftsersuchen sowie unsere Antworten informieren. Ebenfalls werden wir die Belegschaft über diesen Entschluss in Kenntnis setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Muster: Information der Beschäftigten über die Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

gerne informieren wir Sie heute darüber, dass Sie seit dem 6.Januar 2018 einen individuellen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz geltend machen können.

Sollten Sie mehr Hintergründe zu diesem Anspruch in Erfahrung bringen wollen, kontaktieren Sie bitte die Personalabteilung. Sowohl für die Entgegennahme des Auskunftsbegehrens als auch für die Auskunftserteilung ist die Personalabteilung zuständig. Richten Sie etwaige Auskunftsverlangen daher bitte ebenfalls an die Personalabteilung, die Ihr Begehren dann zeitnah beantworten wird.

Mit freundlichen Grüßen

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Katharina Fischer // Foto privat

Katharina Fischer

Rechtsanwältin Employment & Benefits, Allen & Overy
Dr. Katharina Fischer ist Rechtsanwältin im Employment & Benefits Team von Allen & Overy. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Angelegenheiten des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Frau Fischer studierte Rechtswissenschaft an der Bucerius Law School in Hamburg und an der University of Sydney, Australien, mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht. Ihr Referendariat absolvierte sie mit Stationen im arbeitsrechtlichen Dezernat einer anderen renommierten Wirtschaftskanzlei in Hamburg, an der Deutschen Botschaft in Madrid, Spanien, und bei einer führenden amerikanischen Wirtschaftskanzlei in San Francisco, USA. Darüber hinaus war Katharina Fischer als wissenschaftliche Mitarbeiterin für eine weitere internationale Wirtschaftskanzlei im Arbeitsrecht tätig. Frau Fischer wurde an der Bucerius Law School zu einem arbeitsrechtlichen Thema mit summa cum laude promoviert. Ihre Dissertation wurde mit mehreren Preisen ausgezeichnet.

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