Generalunternehmer haften für Mindestlohn

Arbeitsrecht

Das Mindestlohngesetz nimmt Unternehmen in die Pflicht, für dessen Einhaltung auch bei Subunternehmern zu sorgen. Diese Durchgriffshaftung setzt kein Verschulden des Generalunternehmers voraus. Worauf geachtet werden sollte.

Im Rahmen des Gesetzespaketes des „Tarifautonomiestärkungsgesetzes“ hat der Gesetzgeber das Mindestlohngesetz (MiLoG) für Deutschland beschlossen, welches ab 1. Januar 2015 in Kraft treten wird und einen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro bestimmt. Zwar ist der Gesetzestext noch nicht vollständig ausgefertigt, sicher ist jedoch schon jetzt, dass auf Arbeitgeber weitreichende Pflichten zukommen, die diese selbst teilweise nur schwer beeinflussen können.

So verhält es sich insbesondere mit der Haftung des Arbeitgebers nach § 13MiLoG. Dessen Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsfolgen, sollen in diesem Beitrag kurz dargestellt werden.

In §13 MiLoG wird auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) verwiesen, wonach ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtung dieses Unternehmers (und etwaiger Nachunternehmer) zur Zahlung des Mindestlohnes wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, haftet.

Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Haftung für sämtliche Ansprüche gegen die „Nachunternehmerkette“, also die Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens, die Arbeitnehmer des von diesem beauftragten Unternehmern sowie die Leiharbeitnehmer, besteht. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf das Nettogehalt der Arbeitnehmer, im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit. Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er den Anspruch gegenüber dem eigenen Arbeitgeber oder dem Unternehmer im Sinne des §13 MiLoG geltend macht.

§13 MiLoG normiert eine gesamtschuldnerische Durchgriffshaftung, die aus Arbeitgebersicht besonders brisant und problematisch ist, da diese Vorschrift kein Verschulden des Generalunternehmers voraussetzt. Demnach ist ein Anspruch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Nichtleistung des Mindestlohnes an die Arbeitnehmer weder erkennbar noch verhinderbar war. Dahinter steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass es sich bei dem Auftraggeber regelmäßig um das stärkste Glied in der Kette handelt und dieser aufgrund seiner Position in der Lage ist, die Bedingungen der Auftragserfüllung vorzugeben.

Um das Haftungsrisiko möglichst gering zu halten, gibt es verschiedene Absicherungsmöglichkeiten für den Generalunternehmer, von denen folgende hervorgehoben werden sollen:

  • Zunächst kann sich der Auftraggeber dahingehend absichern, dass der Auftragnehmer für den Fall der Nichteinhaltung des Mindestlohnes in den Betrieben der Subunternehmer oder eines von ihm eingesetzten Nachunternehmers zur Abhilfe verpflichtet wird.
  • Weitere Absicherungsmöglichkeiten bestehen in der Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers bezüglich der Einhaltung des Mindestlohnes und der Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für die Beauftragung von Nachunternehmern.
  • Außerdem sollte der Vertrag für den Haftungsfall den Rückgriff auf den vertragswidrig den Mindestlohn unterschreitenden Auftragnehmer ermöglichen. Dies kann vorgreiflich durch den Einbehalt von Entgeltbestandteilen bis zur Vorlage der Erfüllungsnachweise erfolgen. Mögliche Forderungen nach § 13 MiLoG können auch durch Ausfallgarantien, Bankbürgschaften oder die Erweiterung von Sicherheitsleistungen abgesichert werden.

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Bettina Scharff

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