In ihrer Auslegung der kleinen dynamischen Bezugnahmeklauselnbei Betriebsübergängen sind deutsche Arbeitsgerichte nicht auf einer Linie mit dem EuGH. Dieser prüft nun das deutsche Vorgehen. Das Ergebnis ist offen.
Kleine dynamische Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen verweisen auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. „Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertragxy in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.“). Für sogenannte Neuverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform (d.h. ab dem 1.Januar2002) abgeschlossen wurden, bleibt die aus dem Wortlaut der Klausel hervorgehende Dynamik im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) auch bei dem Betriebserwerber erhalten. Ohne dass dieser eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Inhalt des in der Bezugnahmeklausel genannten Tarifvertrages besitzt, muss er jede inhaltliche Änderung beachten. Beispielsweise ist er verpflichtet, den auf sein Unternehmen übergegangenen Arbeitnehmern Lohnerhöhungen nach diesem Tarifvertrag zu den dort bezeichneten Zeitpunkten zu gewähren.
Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Wehrhof im Jahr2006 sowie in der Rechtssache Alemo-Herron im Jahr2013 überrascht es, dass das BAG seine Rechtsprechung zu kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln im Betriebsübergang bisher unverändert aufrecht erhalten und erst durch Beschlüsse vom 17. Juni 2015 (4 AZR 61/14 (A) sowie 4 AZR 95/14 (A)) den EuGH um Vorabentscheidung ersucht hat:
Bereits in der Rechtssache Wehrhof hatte der EuGH in einer Passage seines Urteils zum Ausdruck gebracht, dass eine fortdauernde dynamische Auslegung solcher Verweisungsklauseln nach einem Betriebsübergang das europäische Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt könnte.
In der Rechtssache Alemo-Herron, die einen in England spielenden Fall betraf, verneinte der EuGH die Zulässigkeit des Übergangs der dynamischen Bezugnahmeklausel auf den Erwerber noch klarer. Er begründete das aber dieses Mal – vermutlich wegen Unterschieden zum Sachverhalt in der Rechtssache Wehrhof – mit einem Verstoß gegen die europarechtlich geschützte Unternehmerfreiheit.
Trotz der deutlichen Worte, die der EuGH in seinen aus den Jahren2006 und 2013 stammenden Entscheidungen zu kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln bei einem Betriebsübergang gefunden hatte, ließen sich weder das BAG noch die Instanzgerichte hiervon beeindrucken. Vielmehr gingen sie auch in der Folgezeit zunächst weiterhin davon aus, eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel wahre ihre Dynamik im Falle eines Betriebsübergangs auch bei dem Erwerber.
Erst mit seinen beiden Beschlüssen vom 17.Juni2015 sah der 4.Senat des BAG den Zeitpunkt gekommen, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob seine Auslegung von § 613a BGB bei kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln mit europäischem Recht in Einklang steht. Die Entscheidung des EuGH in dieser Sache steht noch aus und wird wohl noch eine Weile auf sich warten lassen.
Auch wenn aus Sicht des deutschen Rechts gute Argumente dafür sprechen, dass eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel ihre Dynamik nach einem Betriebsübergang behält, so spricht doch einiges dafür, dass der EuGH dies anders sehen wird.
Es lässt sich nur darüber mutmaßen, welche Konsequenzen eine solche „Absage“ des EuGH auf die Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte hätte. Teilweise wird davon ausgegangen, das BAG kehre zu seiner noch immer für sogenannten Altverträge, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossen wurden, geltenden Rechtsprechung zurück. In diesen Verträgen legt das BAG dynamische Bezugnahmeklauseln bei tarifgebundenen Arbeitgebern – entgegen ihrem Wortlaut – als sogenannte Gleichstellungsabreden aus. Im Falle eines Betriebsübergangs ist eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel dann also so zu lesen, als verweise sie auf einen bestimmten Tarifvertrag in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Fassung. An spätere Änderungen ist der Betriebserwerber dann nicht mehr gebunden. Ob diese Auslegung auch für sogenannte Neuverträge (wieder) eine Alternative sein kann, ist äußerst fraglich. Schließlich steht dem § 305c Abs. 2 BGB entgegen, der für sogenannte Altverträge gerade nicht gilt.
Wie sich das Schicksal kleiner dynamischer Bezugnahmeklauseln im Falle eines Betriebsübergangs entwickeln wird, ist also ungewiss. Empfehlenswert ist es für Arbeitgeber zukünftig auf jeden Fall – auch aus anderen Gründen – nur noch solche Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen zu verwenden, die Fällen wie einem Betriebsinhaberwechsel und einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers nach ihrem unmissverständlich zu formulierenden Wortlaut Rechnung tragen.