Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Initiativlast für eine Wiedereinstellung aufgrund einer Rückkehrzusage beim Arbeitnehmer liege. Gebe der Arbeitnehmer kein Vertragsangebot ab, gehe dies zu seinen Lasten. Die rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses führe für die Vergangenheit nicht zu einer Obliegenheit des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung anzunehmen. Hieraus könne auch kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn hergeleitet werden.
Die Parteien stritten um die wirksame Geltendmachung von Annahmeverzugslohn bei einer Rückkehrzusage. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der bei der Beklagten und auch schon bei deren Rechtsvorgängerin jahrelang beschäftigt war, wurde aufgrund einer Umstrukturierung beendet. Der Kläger hatte daraufhin ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, das jedoch später wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes einvernehmlich beendet wurde. Für diesen Fall hatten die Parteien zwar ein Rückkehrrecht zur Beklagten vereinbart, da die Beklagte letztlich allerdings ablehnte. Das Arbeitsgericht gab darauf einer Klage statt, wonach die Beklagte dazu verurteilt werden sollte, dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unterbreiten. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück; das Urteil ist rechtskräftig. Die Parteien unterzeichneten in der Folge einen neuen Anstellungsvertrag, rückwirkend auf den eingeklagten Rückkehrtermin.
Mit einer erneuten Klage machte der Kläger Vergütungsansprüche geltend für die Zeit zwischen dem rückdatierten Eintrittsdatum und dem tatsächlichen Beschäftigungsbeginn. Nach seiner Ansicht waren das wiederholte Angebot seiner Arbeitsleistung und der Antrag im Vorprozess von Anfang an auf das endgültige Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses gerichtet gewesen. Jedenfalls schulde ihm die Beklagte Schadensersatz, weil sie die vertragliche Pflicht, ihm ein Arbeitsvertragsangebot zu unterbreiten, schuldhaft verletzt habe. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht lehnte einen Teil der Forderungen ab.
Entscheidung
Das BAG hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (Az. 5 AZR 9/15) die Vergütungsforderungen insgesamt ab. Führt bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses die bisher fehlende arbeitsvertragliche Bindung zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung in der Vergangenheit, ist der Arbeitgeber hierfür regelmäßig nicht verantwortlich im Sinne von § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, wenn ihm der Arbeitnehmer den zur Verwirklichung seines Rückkehrrechts erforderlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht angetragen, sondern von ihm nur die Abgabe eines Vertragsangebots verlangt hat.
Dem Kläger stünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Vergütungsansprüche für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Rückkehrrecht des Klägers zu Beklagten zu. Der Vergütungsanspruch folge nicht aus Annahmeverzug gemäß § 611 Abs. 1, § 615 S. 1 BGB. Zwar sei ein Vertragsschluss mit Rückwirkung möglich, nicht aber eine rückwirkende tatsächliche Beschäftigung (vgl. BAG, Urteil vom 17. März 2015, 9 AZR 702/13). Ein Vergütungsanspruch bestehe auch nicht wegen von der Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit gemäß § 611 Abs. 1, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB. Zwar sei die Arbeitsleistung durch den rückwirkenden Abschluss des Arbeitsverhältnisses unmöglich. Ein sich daraus ergebender Vergütungsanspruch setzte jedoch voraus, dass der Gläubiger (hier die Beklagte) für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich sei, aufgrund dessen der Schuldner (hier der Kläger) nicht zu leisten brauche. Vorliegend habe die Initiativlast für eine Wiedereinstellung beim Kläger gelegen. Dieser habe mit seiner Klage bezüglich seines Rückkehrrechts lediglich ein Vertragsangebot durch die Beklagte verlangt, nicht aber ein eigenes Vertragsangebot unterbreitet und auf Annahme durch die Beklagte geklagt. Ob eine spätere Annahme des Vertragsangebots erfolgen werde, sei offen gewesen und habe außerhalb des Verantwortungsbereiches der Beklagten gelegen. Ein Arbeitsverhältnis konnte erst begründet werden, als der Kläger das durch rechtskräftiges Urteil fingierte Vertragsangebot der Beklagten angenommen hatte. Schließlich bestehe ein Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Schuldnerverzugs der Beklagten wegen entgangener Vergütung gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB. Hierauf könne als Anspruchsgrundlage neben § 326 Abs. 2 S.1 Alt. 1 BGB nicht zurückgegriffen werden.
Fazit
Zwar bestätigt das BAG mit der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach Arbeitsverträge mit Rückwirkung geschlossen werden können. Eine rückwirkende tatsächliche Beschäftigung ist aber nicht möglich, so dass der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug kommt. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht mehr nachholen. Aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitspflicht führt der Zeitablauf die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung herbei. Will der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche für die Vergangenheit geltend machen, muss er zum einen bei Geltendmachung seines Rückkehrrechts zum Arbeitnehmer ein eigenständiges verbindliches Vertragsangebot unterbreiten, um auf dessen Annahme klagen zu können, und zum anderen nach Neubegründung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung anbieten. Nur dann ist es möglich, den Arbeitgeber für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung verantwortlich zu machen.