Keine Videoüberwachung von kranken Mitarbeitern

Arbeitsrecht

Die heimliche Überwachung von Mitarbeitern durch Foto- und Videoaufnahmen ist in der Praxis keine Seltenheit. Handelt der Arbeitgeber aber ohne berechtigten Anlass, ist das unzulässig. Das gilt auch bei angezweifelten Krankschreibungen.

Erneut hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage der Zulässigkeit der heimlichen Videoüberwachung im Arbeitsrecht beschäftigt. Die Klägerin war seit Mai 2011 bei der Beklagten als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt. Seit dem 27. Dezember 2011 war sie zunächst aufgrund einer Bronchialerkrankung arbeitsunfähig erkrankt. Insgesamt legte sie für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die ersten vier stammten von einem Hausarzt, die letzten zwei von einer Fachärztin für Orthopädie. Zuletzt teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch mit, sie habe einen Bandscheibenvorfall erlitten. Dies glaubte der Geschäftsführer der Klägerin nicht und heuerte einen Detektiv an, der die Klägerin vor ihrem Haus und bei dem Besuch eines Waschsalons heimlich beobachtete und Fotos sowie Videoaufnahmen anfertigte.

Die Klägerin forderte von der Beklagten wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, insgesamt 10.500 Euro. Sie gab an, sich wegen des fortwährenden Gefühls, beobachtet zu werden, in psychische Behandlung begeben zu haben. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage in Höhe von 1.000 Euro stattgeben.

Die Entscheidung
Die Revision beider Parteien hatte keinen Erfolg. Das BAG stellte in seinem Urteil vom 19. Februar 2015 (8 AZR 1007/13) fest, dass ein Arbeitgeber, der wegen eines Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, rechtswidrig handelt, wenn der ursprüngliche Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Dadurch sind auch heimlich angefertigte Aufnahmen rechtswidrig. Nach der bisherigen Rechtsprechung kommt einer von einem im Inland ansässigen Arzt ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Zweifelt der Arbeitgeber die Richtigkeit der Bescheinigung an, reicht es aus, wenn er vor Gericht Tatsachen vorträgt, die den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.

In diesem Fall führte das BAG hierzu aus, dass weder der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten stammten, noch die Veränderung des Krankheitsbildes oder die Tatsache, dass der Bandscheibenvorfall zunächst von einem Hausarzt behandelt worden sei, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern. Der Arbeitgeber hatte somit keinen begründeten Anlass für die Überwachung der Arbeitnehmerin. Folglich wurde die Klägerin durch die heimliche Überwachung und die hierbei angefertigten Bilder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs beanstandete das Gericht dabei nicht. Insbesondere hat das BAG nichts zu der Frage gesagt, wie die Videoaufnahmen zu beurteilen wären, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung vorgelegen hätte.

Fazit
Das Ausspionieren von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber ist in der Praxis keine Seltenheit. Handelt der Arbeitgeber hierbei ohne berechtigten Anlass, muss ihm bewusst sein, dass er für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers zur Kasse gebeten werden kann. Auch die Pflichtverletzungen des eingeschalteten Detektivs werden ihm zugerechnet. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch in Zukunft Überwachungsmaßnahmen von den Gerichten als rechtmäßig angesehen werden, sofern ein berechtigter Anlass vorliegt. Dies ist im Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände genau zu prüfen.

Arbeitnehmer müssen sich allerdings darauf einstellen, dass sie für derartige Verletzungen keine überhöhte finanzielle Kompensation erwarten können. Die Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Höhe von Schmerzensgeldansprüchen ist nach wie vor moderat.

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Ann-Sophie Brügel, Foto: Privat

Ann-Sophie Braun

Rechtsanwältin
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Ann-Sophie Braun ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei für Arbeitsrecht Dr. Huber Dr. Olsen.

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