In einem aktuellen Urteil hat das BAG entschieden, dass Heimarbeiter auch ohne Aufträge Anspruch auf Entgeltsicherung und Urlaubsabgeltung haben können.
Auch wenn die Bezeichnung ähnlich klingen mag: Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer im Homeoffice. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden und Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, die Verwertung der Arbeitsergebnisse jedoch dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Heimarbeitsgesetz (HAG)). Mangels persönlicher Abhängigkeit sind Heimarbeiter – anders als Mitarbeiter im Homeoffice – keine Arbeitnehmer.
Ein aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) befasst sich mit den rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Heimarbeitern:
Sachverhalt
Der Kläger war zunächst bei der Beklagten als Arbeitnehmer (Bauingenieur/Programmierer) tätig. Als er umzog, kündigte er das Arbeitsverhältnis, bekundete aber im Kündigungsschreiben Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit als freier Mitarbeiter. Hierauf setzten die Parteien ihre Zusammenarbeit fort: Die Beklagte wies dem Kläger Projekte zu, die er zuhause bearbeitete und gegen Stundenhonorar abrechnete. Im August 2013 beschloss die Beklagte ihre Liquidation zum 31.12.2013 und teilte dem Kläger mit, er werde keine neuen Aufträge mehr erhalten. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer; jener Rechtstreit endete durch Urteil des BAG: zwischen den Parteien bestehe ein Heimarbeitsverhältnis, das durch diese Mitteilung der Beklagten nicht gekündigt worden sei. Während jenes ersten Rechtstreits kündigte die Beklagte das Heimarbeitsverhältnis zum 30.04.2016; der daraus resultierende zweite Rechtstreit war letztlich zweitinstanzlich erfolglos. Im vorliegenden dritten Rechtstreit fordert der Kläger für die Zeit von Dezember 2013 bis zum 30.04.2016 von der Beklagten restliche Vergütung und Verzugslohn in Höhe von rund 172.000 € brutto sowie die Abgeltung von 72 Werktagen Urlaub in Höhe von rund 15.600 € brutto. Nachdem die Vorinstanzen nur teilweise stattgaben, verlangte der Kläger im Revisionsverfahren noch Zahlung von etwa 130.400 € brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit und Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 in Höhe von etwa 4.100 € brutto sowie in Höhe von etwa 5.200 € brutto für das Jahr 2015.
Entscheidung
Die Revision war nur hinsichtlich der Urlaubsabgeltung erfolgreich. Der Kläger habe keinen weiteren Vergütungsanspruch neben seinem Anspruch auf Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 8 HAG. Mangels besonderer Absprache zwischen den Parteien über die Zuweisung eines bestimmten Projektumfangs habe der Kläger keinen Anspruch auf Verzugslohn oder Schadensersatz. Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen seien, sehe das HAG zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Der Heimarbeiter habe bei Kündigung des Auftraggebers auch bei geringerer Arbeitsmenge für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 29 Abs. 7 HAG Anspruch auf Fortzahlung des erzielten Durchschnittsentgelts der 24 Wochen vor der Kündigung. Kündige der Auftraggeber nicht, verringere aber die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr lang erteilt hat, gilt der Entgeltschutz nach § 29 Abs. 7 HAG entsprechend, so § 29 Abs. 8 HAG.
Bejaht hat das BAG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 12 Nr. 1 BUrlG, und zwar auch für die Jahre 2014 und 2015. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 verwies das BAG die Sache zur weiteren Tatsachenaufklärung zurück an das Landesarbeitsgericht und sprach dem Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2015 in Höhe von rund 1.100 € brutto zu.
Praxisfolgen
Der Fall bestätigt zunächst aufs Neue, dass das Eingehen von (vermeintlicher) freier Mitarbeit risikobehaftet bleibt. Über die vorstehenden Rechtstreite hinaus ist in Bezug auf den Kläger nämlich seit 2015 auch noch ein sozialgerichtliches Statusverfahren anhängig, bei dem jetzt erst die zweite Instanz beginnt. Jeder Auftraggeber sollte genau prüfen, ob es sich bei der Vertragsbeziehung, die er eingeht, wirklich um freie Mitarbeit handelt. Selbst, wenn dies zu bejahen ist, muss man sie dann auch als solche und nicht etwa abweichend praktizieren.
Heimarbeiter sind eine Sondergruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen. Für sie gelten besondere Schutzvorschriften. Das HAG sieht in § 29 Abs. 8 HAG einen Anspruch der Heimarbeiter auf Entgeltsicherung schon bei Verringerung des Auftragsvolumens vor. Dies soll eine Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen durch geringere Zuteilung von Arbeitsaufträgen verhindern. Weiterhin sind etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche des Heimarbeiters nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses zu beachten. Und sozialversicherungsrechtlich sind die Heimarbeiter von den Hausgewerbetreibenden zu trennen; erstere sind Beschäftigte, letztere Selbständige und damit nicht versicherungspflichtig.
Oftmals sind sich Unternehmer nicht darüber bewusst, dass auch abseits des gängigen Vollzeit-Arbeitsverhältnisses, zum Teil besondere, Schutzvorschriften zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht zuletzt auch für die Beschäftigung auf Minijob-Basis.