Nichts Neues bei Facebook, Xing und Co.

Arbeitsrecht

Kündigungen wegen unbedarfter Äußerungen von Arbeitnehmern in Internetforen oder sozialen Netzwerken kommen immer häufiger vor. Auch bleibt die Suche nach geeigneten Arbeitnehmern in sozialen Netzwerken bei den HR-Abteilungen beliebt. Der Beschäftigtendatenschutz in sozialen Netzwerken ist weiterhin ein „heißes Eisen“. Neues Recht brauchen wir dafür aber nicht, meint zumindest die Bundesregierung.

In ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT Drs.: 18/1122) hat die Bundesregierung geäußert, dass die Frage, ob und in welchem Umfang Arbeitgeber soziale Netzwerke wie Facebook nutzen dürfen, um Informationen über Bewerber zu sammeln oder kündigungsrelevante Pflichtverletzungen festzustellen, nach den allgemeinen Regelungen des § 32 I 1 der Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beurteilen sei. Datenerhebungen müssten demnach für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nötig und nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen sein.

Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Kommunikation in sozialen Netzwerken sei zudem darauf abzustellen, ob die Kommunikationsplattform allgemein zugänglich sei. Eine erforderliche Registrierung zum Netzwerk stehe der allgemeinen Zugänglichkeit dabei nicht unbedingt entgegen. Zudem komme es unter anderem auf die Größe des Empfängerkreises, das Ziel und den Zweck des Kommunikationsforums und deren soziale Akzeptanz sowie Ortsüblichkeit an.

Große neue Erkenntnisse sind dadurch nicht gewonnen. Es bleibt eine Frage des Einzelfalls, ob die Suche nach Kündigungsgründen oder allgemeinen Infos über Bewerber beziehungsweise Arbeitnehmer in Internetnetzwerken datenschutzrechtlich zulässig ist. Ob diese Frage in der Praxis überhaupt Thema wird, mag in vielen Fällen bezweifelt werden: Jedenfalls werden geübte Personalabteilungen abgelehnten Stellenbewerbern kaum auf die Nase binden, man habe in sozialen Netzwerken „ungünstige“ Informationen gefunden, aufgrund derer er die Stelle nicht erhalten könne.

Interessant ist jedoch die letzte Anmerkung der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme. Sie kündigt an, eine nationale Regelung zum Beschäftigungsdatenschutz zu schaffen, wenn die Verhandlungen über eine Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden. Der geneigte Leser fragt sich dabei nur: Ist eine solche klare gesetzliche Neuregelung zum Beschäftigungsdatenschutz seit 2009 nicht schon des Öfteren versprochen worden?

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Alexander Raif, Foto: Privat

Alexander Raif

Dr. Alexander Raif ist Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Berliner Büro der Kanzlei WEITNAUER.

Weitere Artikel