Rundum gleichgestellt

Arbeitsrecht

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Verdrängung von Stammkräften eines Betriebs wird zunehmend unattraktiver. So gilt Equal Pay auch bei Sonderzahlungen.

Nach §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) haben Leiharbeiter Anspruch auf das übliche Entgelt und andere Arbeitsbedingungen für Stammarbeiter im Entleihbetrieb oder einem vergleichbaren Betrieb, sie haben Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen. Leiharbeitnehmer zählen bei der Betriebsratsgröße mit; der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn es sich um eine dauerhafte Beschäftigung handeln soll. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf einzelvertraglich in Bezug genommene Klauseln nichtiger Tarifverträge, etwa Ausschluss- oder Verfallsfristen, berufen.

Die einzuhaltenden Mindestbedingungen für Leiharbeitnehmer umfassen auch Sonderzahlungen im Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat am 21.5.2013 (Az. 2 Sa398/12) entschieden, dass Leiharbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay genau so zu behandeln sind wie Arbeitnehmer des Entleihbetriebes. Ist die Sonderzahlung für Arbeitnehmer an eine Stichtagsregelung geknüpft, so hat der Leiharbeitnehmer allerdings nur dann einen Anspruch, wenn er am Stichtag im Entleihbetrieb eingesetzt war.

Die im Betrieb geltende tarifvertragliche Regelung lautete, dass Arbeitnehmer, die am 1. Dezember des betreffenden Jahres im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des jeweiligen tariflichen Bruttoentgeltes erhalten. Im laufenden Jahr eintretende Arbeitnehmer erhalten die Sonderzahlung zeitanteilig für volle Monate der Betriebszugehörigkeit im laufenden Jahr. Ist im laufenden Kalenderjahr, bis zum 1. Dezember, keine Arbeitsleistung erbracht, so besteht kein Anspruch auf die Sonderzahlung, ausgenommen bei Arbeitsunfällen.

Eine Stichtagsregelung sei grundsätzlich zulässig und führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer. Der Kläger war im Entleihbetrieb zwar im Dezember, nicht jedoch bereits am 1. Dezember eingesetzt, sodass die Berufung bezüglich der Sonderzahlung erfolglos war. Zwar kann im Fall eines Leiharbeitnehmers nicht gefordert werden, dass er Arbeitnehmer des Entleihers war, da er aus Gründen des Equal Pay genauso zu behandeln war wie die Stammarbeiter. Hieraus folgt aber nicht, dass er besser zu stellen war. Das wäre aber nach Auffassung des Gerichts der Fall gewesen, wenn er eine anteilige Leistung erhalten würde, obwohl er am Stichtag noch nicht im Betrieb eingesetzt war.

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Reinhold Kopp

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