Im oben genannten Fall
„gilt grundsätzlich nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektiv Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.“
Sachverhalt
Geklagt hatte die Arbeitnehmerin eines Unternehmens der Druckindustrie, deren Arbeitsvertrag keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit enthielt. Die Klägerin wurde je nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang, also auf Abruf, beschäftigt. Nachdem sich ihre Arbeitsleistung verringert hatte, wollte sie trotzdem wie bisher vergütet werden. Sie war der Ansicht, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass dies die nunmehr geschuldete und zu vergütende Arbeitszeit sei. Sie verlangte Annahmeverzugslohn für die Arbeitszeit, die den Umfang der Arbeitszeit der vergangenen Jahre nicht erreichte.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Regelung über die wöchentliche Arbeitszeit enthalten muss, wenn der Arbeitnehmende seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Fehle eine entsprechende Regelung hierzu im Arbeitsvertrag, schließe § 12 Absatz 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz diese Regelungslücke, so dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gelte. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nur dann in Betracht, wenn die Fiktion des § 12 Absatz 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz keine sachgerechte Regelung sei und objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Arbeitnehmende und Arbeitgeber bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart hätten.
Fazit
Zu beachten ist, dass – auch wenn die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Absatz 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz geschlossen wird – die Vertragsparteien in der Folgezeit gleichwohl eine andere Dauer der Arbeitszeit vereinbaren können. Dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt ebenso wenig ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend zu, sich für die Zukunft an eine abweichende höhere Arbeitsdauer binden zu wollen, wie der Bereitschaft des Arbeitnehmenden, mehr als die geschuldete Arbeitszeit zu leisten.
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