Das LAG Berlin hat entschieden: Erfüllt ein Yogakurs bestimmte Voraussetzungen, dürfen Beschäftigte dafür bezahlten Sonderurlaub nehmen.
Ein Berliner Arbeitnehmer wollte einen fünftägigen Yogakurs an der Volkshochschule besuchen und beantragte dafür Bildungsurlaub. Das Landesarbeitsgericht Berlin gab ihm Recht. Damit ein Kurs die Voraussetzungen von § 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes erfüllt, muss er entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung dienen.
Der Begriff „berufliche Weiterbildung“ ist dabei weit verstehen. Ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Rezept kann dabei helfen, sich einer von technischem und sozialen Wandel geprägten Welt anzupassen und darin zu behaupten – denn Yoga und andere Entspannungsübungen stärken die psychische und körperliche Belastungsfähigkeit. Der Volkshochschulkurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“, den der Berliner sich ausgesucht hatte, erfüllt laut der Entscheidung des LAG diese Kriterien.
Die Gesetze für Bildungsurlaub unterscheiden sich je nach Bundesland. Meist dürfen Arbeitnehmer für bis zu fünf Tage im Jahr bezahlten Sonderlaub beantragen, um an Weiterbildungen teilzunehmen – vorausgesetzt das Bildungsangebot ist im jeweiligen Bundesland staatlich anerkannt.