Der Weg in die Elternzeit: Was rechtlich zu beachten ist

Arbeitsrecht

Wer hat Anspruch auf Elternzeit, wann muss man sie beantragen und kann man sie auch in mehrere Zeitabschnitte unterteilen?

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist heutzutage ein besonders wichtiges Anliegen. Dabei spielt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit eine zentrale Rolle – nicht nur für Frauen, sondern verstärkt auch für Männer. Doch wer ist überhaupt anspruchsberechtigt und was muss alles bei der Inanspruchnahme beachtet werden?

Wer kann Elternzeit verlangen?

Geregelt ist der Anspruch auf Elternzeit in § 15 BEEG. Anspruch auf Elternzeit haben danach grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter zählen auch Auszubildende (nachfolgend einheitlich „Arbeitnehmer“ genannt), die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen.

Es muss sich dabei aber nicht zwingend um das leibliche Kind handeln:

  • Denn auch, wer ein Kind mit dem Ziel der Annahme oder zur Vollzeitpflege in den Haushalt aufgenommen hat, ist grundsätzlich berechtigt, Elternzeit zu beantragen.
  • Gleiches gilt, wenn Arbeitnehmer ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners in den Haushalt aufgenommen haben oder wenn über die von einem Arbeitnehmer erklärte Vaterschaft eines im Haushalt lebenden Kindes noch nicht wirksam beschieden wurde.
  • Außerdem sind Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich elternzeitberechtigt, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen, weil die Eltern des Kindes wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht zur Betreuung des Kindes in der Lage sind.
  • Auch können grundsätzlich Arbeitnehmer Elternzeit verlangen, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen, vorausgesetzt ein Elternteil des Kindes ist minderjährig oder befindet sich noch in Ausbildung (einschränkend jedoch nur für solche Zeiten, in denen keiner der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht).

Für welchen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Elternzeit?

Das Recht auf Elternzeit besteht gemäß § 15 Abs. 2 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, somit insgesamt für die Dauer von 36 Monaten. Dabei besteht jedoch die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 24 Monaten über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu nehmen. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es dafür mittlerweile nicht mehr.

Im Fall eines angenommenen Kindes oder Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege ist die Aufnahme in den Haushalt der entscheidende Zeitpunkt: Elternzeit kann für die Dauer von 36 Monaten ab der Aufnahme genommen werden, die Übertragungsmöglichkeit gilt hier entsprechend.

Der Anspruch auf Elternzeit für die Dauer von insgesamt 36 Monaten besteht im Übrigen für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Elternzeit kann zudem in vollem Umfang von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden.

Elternzeitanträge müssen zwingend schriftlich gestellt werden

Die bei einem Elternzeitantrag einzuhaltenden Formalien sind in § 16 BEEG geregelt. Danach muss der Antrag auf Elternzeit zunächst einmal schriftlich gestellt werden, ein Antrag per E-Mail oder Fax reicht daher nicht aus. Ein nicht schriftlich gestellter Antrag wäre unwirksam und müsste daher vom Arbeitgeber nicht entsprochen werden.

Ankündigungsfristen beachten

Zudem sind bei der Beantragung von Elternzeit Ankündigungsfristen einzuhalten. Wer im Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Elternzeit nehmen möchte, hat eine Ankündigungsfrist von mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit einzuhalten. Wer im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes Elternzeit nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber unter Einhaltung einer längeren Ankündigungsfrist von 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit mitteilen.

Werden die vorgenannten Ankündigungsfristen nicht eingehalten, ist der Antrag – anders als bei Nichteinhaltung der strengen Schriftform – jedoch nicht unwirksam, sondern die Elternzeit beginnt dann erst nach Ablauf der jeweiligen Ankündigungsfrist.

Zeitliche Konkretisierung der begehrten Elternzeit

Unerlässlich ist jedoch stets, dass der Elternzeitantrag bestimmt genug formuliert ist, d.h. insbesondere die begehrte Elternzeit zeitlich konkretisiert wird. Es muss konkret mitgeteilt werden, für welche Zeiten Elternzeit genommen werden soll. Dabei ist zu beachten, dass sich Arbeitnehmer bei einer Elternzeitnahme bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für einen Zeitraum von zwei Jahren verbindlich festlegen müssen, von wann bis wann Elternzeit gewünscht ist. Beantragt ein Arbeitnehmer beispielsweise nur für das erste Jahr Elternzeit und möchte dann aber die Elternzeit um ein weiteres Jahr „verlängern“, könnte dem Arbeitgeber für eine solche Verlängerung ein Ablehnungsrecht zustehen. Da ein dem Arbeitgeber bereits zugegangener Elternzeitantrag in der Regel nicht mehr einseitig widerrufen werden kann, sollten sich die Arbeitnehmer über ihre Wünsche im Vorfeld sicher sein.

Die Bezeichnung des konkreten Beginns der Elternzeit kann aber vor allem ein Problem für männliche Arbeitnehmer darstellen, die ab der Geburt des Kindes Elternzeit nehmen möchten, da der tatsächliche Geburtstermin naturgemäß nicht sicher bestimmt werden kann. In solchen Fällen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der errechnete Geburtstermin angegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Elternzeit ab dem tatsächlichen Geburtstermin gewünscht ist. Für weibliche Arbeitnehmer stellt sich dieses Problem hingegen nicht. Denn diese können erst frühestens acht Wochen nach der Entbindung Elternzeit nehmen, da sie sich zuvor in der achtwöchigen Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes befinden. Sollte ein weiblicher Arbeitnehmer daher ab dem ersten Tag nach Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes Elternzeit wünschen, könnte in der ersten Woche nach dem tatsächlichen Geburtstermin die begehrte Elternzeit unter Nennung eines konkreten Beginns beantragt werden.

Aufteilung der Elternzeit in Zeitabschnitte

Nach § 16 Abs. 1 S. 5 BEEG ist es zudem möglich, von vornherein die Elternzeit auf bis zu drei Zeiträume aufzuteilen. Insoweit können die Arbeitnehmer beispielsweise festlegen, dass nach sechs Monaten Elternzeit für die Dauer von drei Monaten wieder eine Arbeitsphase besteht, ehe ein erneuter Zeitraum von Elternzeit folgen soll. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen kein Ablehnungsrecht.

Nur wenn ein dritter Zeitabschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll, kann der Arbeitgeber diese Inanspruchnahme innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit einvernehmlich in mehr als drei Zeitabschnitte zu unterteilen.

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Christina Kamppeter, Beiten Burkhardt

Christina Kamppeter

LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Christina Kamppeter ist Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten in München. Sie berät Unternehmen in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Elisabeth Miesen, Beiten Burkhardt

Elisabeth Miesen

Elisabeth Miesen ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst sämtliche Rechtsfragen auf dem Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

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