Auch eine Kündigungserklärung, die nicht in Empfang genommen wird, kann als zugegangen gelten. Mitunter reicht es, wenn sie in unmittelbarer Reichweite des Mitarbeiters auf dem Tisch liegt. Das hat Auswirkungen auf Klagefristen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (2 AZR 483/14) entschieden, dass ein Kündigungsschreiben unter Umständen auch zugehen kann, wenn es dem zu Kündigenden lediglich in seiner unmittelbaren Nähe auf den Tisch gelegt wird.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Am 22. Oktober 2012 fand ein Personalgespräch mit der Klägerin im Büro der Beklagten statt. In diesem Gespräch wurde der Klägerin erklärt, sie werde eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Die Klägerin hat hierzu erklärt, sie sei damit nicht einverstanden. Bezüglich des weiteren Verlaufs der Besprechung waren sich die Parteien uneinig. Am 24. Oktober 2012 fand die Klägerin ein Kündigungsschreiben in ihrem Briefkasten vor und erhob am 14. November 2012 Kündigungsschutzklage. Eine Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Die Parteien haben daher darüber gestritten, wann der Klägerin die Kündigung zugegangen ist, da bei einem Zugang der Kündigung bereits im Rahmen der Besprechung die Klage zu spät erfolgt wäre.
Nach Auffassung des BAG kann eine Kündigung auch dann zugehen, wenn die schriftliche Kündigung dem zu Kündigenden mit der für ihn erkennbaren Absicht, sie ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme verweigert, so in seine unmittelbare Nähe gelegt wird, dass er sie ohne Weiteres an sich und von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Zudem müsse ein Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm anlässlich einer im Betrieb stattfindenden Besprechung rechtserhebliche Erklärungen übermittelt werden. Verweigert ein Arbeitnehmer ohne berechtigten Grund die Annahme eines Schriftstücks in einer solchen Situation, könne dieses Verhalten eine Zugangsvereitelung rechtfertigen mit dem Ergebnis, dass die Frist gemäß § 4 KSchG bereits mit der Zugangsvereitelung zu laufen beginnt. Da nähere Feststellungen zum Inhalt des Besprechungstermins zwischen den Parteien gefehlt haben, verwies das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Fazit
Eine Kündigungserklärung kann zugehen, ohne dass der zu Kündigende die schriftliche Erklärung an sich nimmt. Um Streitigkeiten wie die vorbezeichnete zu vermeiden, sollte jedoch immer darauf geachtet werden, dass der Empfang der schriftlichen Kündigung durch die Unterschrift des zu Kündigenden bestätigt wird.