Mittlerweile ist es gängige Praxis vieler Unternehmen, Vermittlungsunternehmen mit der Suche nach passenden Kandidaten zu beauftragen. Warum das oftmals keine gute Lösung ist, zeigt der folgende Fall.
Der Fall
Die Parteien schlossen mit Hilfe der Vermittlung eines Personaldienstleisters Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag. In § 13 des Arbeitsvertrags wurde geregelt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehe; und aus vom Kläger zu vertretenden Gründen von diesem selbst beendet werden würde.
Der Kläger wurde ab dem 1. Mai 2021 bei der Beklagten tätig. Die Beklagte zahlte an den Personaldienstleister für die Vermittlung eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,60 Euro brutto. Nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von sechs Monaten sollten weitere 2.230,80 Euro brutto folgen. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristgerecht zum 30. Juni 2021. Die Beklagte behielt daraufhin unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags von der Vergütung des Klägers für den Monat Juni einen Teilbetrag in Höhe von 809,21 Euro netto ein.
Mit seiner Klage machte der Kläger die Zahlung dieses Betrags geltend. Die Beklagte verlangte im Wege der Widerklage die Erstattung der restlichen Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 Euro brutto. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte ging daraufhin in Revision.
Die Entscheidung
Auch die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (1 AZR 265/22) die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt:
- Die Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags sei eine Einmalbedingung,
- unterliege der Inhaltskontrolle,
- benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
- und ist deshalb nach § 307 Absatz 1 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch
Es liege eine Beeinträchtigung des nach Artikel 12 des Grundgesetzes garantierten Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes vor, ohne dass begründete Interessen der Beklagten dies rechtfertigen würden. Zudem trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko dafür, dass für die Personalbeschaffung getätigte Aufwendungen ins Leere laufen. Damit bestehe kein billigenswertes Interesse der Beklagten daran, die Kosten auf den Kläger zu übertragen. Außerdem erhalte der Kläger auch keinen Vorteil, der diese Beeinträchtigung seines Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ausgleichen würde.
Praxishinweis
Mittlerweile ist es gängige Praxis, Headhunterinnen und Headhunter zu engagieren, um dem Personalmangel entgegenzuwirken. Sie erhalten für die Vermittlung der Arbeitnehmenden eine Provision vom Arbeitgeber. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Wird die Rückzahlung im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart, ist diese Regelung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Vermittlungsprovision nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zurückgefordert werden kann, wenn diese beziehungsweise dieser das Unternehmen vorzeitig verlässt. Laut Bundesarbeitsgericht gehört es zum unternehmerischen Risiko, dass sich diese getätigten Aufwendungen am Ende nicht lohnen. Wer der Vermittlungsprovision entgehen möchte, sollte deshalb besser selbst auf Personalsuche gehen. Ob eine individuell gestaltete arbeitsvertragliche Rückzahlungsverpflichtung wirksam wäre, ist mehr als fraglich.