Was muss man beachten bei Vereinbarungen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit Organmitgliedern? Und: In welchem Verhältnis steht der Vorvertrag?
Das Oberlandesgericht München hat am 2. August 2018 (Az.: 7 U 2107/18) einen für die Praxis wichtigen Hinweisbeschluss zu einem nachtvertraglichen Wettbewerbsverbot eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH gefasst. Danach sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Vertragsklauseln zu weit gefasst und nichtig, wenn sie dem Fremdgeschäftsführer jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen (selbständig, unselbständig oder in sonstiger Weise) verbieten. Dies hatte in dem streitgegenständlichen Fall zur Folge, dass der Fremdgeschäftsführer nicht gehindert war, eine beabsichtigte Anschlussbeschäftigung als Organmitglied bei der Konkurrenz anzutreten, da ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot zwar zeitlich verkürzt, nicht jedoch gegenständlich durchgerichtliche Entscheidung beschränkt werden kann. Auch stellt insoweit die Höhe der Karenzentschädigung kein Kriterium für die vorzunehmende Abwägung dar.
Zudem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (Az.: 10 AZR 130/18) über das Verhältnis von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und Vorvertrag entschieden. Dabei hat das BAG für die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unter anderem darauf abgestellt, dass für das Verlangen des Arbeitgebers zur Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine zeitliche Beschränkung vereinbart wird.
Das BAG führt insoweit aus, dass auf den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorverträge im Einzelfall eine unbillige Erschwerung des Fortkommens im Sinne von § HGB § 74a Abs. HGB § 74A Absatz 1 Satz 2 HGB für den betroffenen Arbeitnehmer darstellen und deswegen unverbindlich sein können. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber ab der Kündigung des Arbeitsvertrags oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein Recht aus dem Vorvertrag nicht mehr ausüben kann, hatte der Senat bisher ausdrücklich offengelassen (BAG Urteil vom 14. Juli 2010, 10 AZR 291/09).
In dem streitgegenständlichen Fall hat das BAG nun entschieden, dass keine unbillige Erschwerung des Fortkommens vorliegt, weil vereinbart worden war, dass der Arbeitgeber sein Verlangen nur bis zum Ausspruch der Kündigung durch eine der Vertragsparteien stellen konnte. Damit bestand kein unverbindlicher Vorvertrag und für den Kläger nicht die Wahlmöglichkeit, sich für Wettbewerbsenthaltung zugunsten einer Karenzentschädigung zu entscheiden.
Es ist daher künftig bei der Formulierung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes darauf zu achten, dieses nicht – wie bisher sehr verbreitet – auf jegliche Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen zu erstrecken, sondern auf ähnliche Tätigkeiten einzuschränken. Wird zunächst nur ein Vorvertrag vereinbart, ist zur Vermeidung eines unverbindlichen Vorvertrages eine zeitliche Beschränkung aufzunehmen.