Arbeitgeber sind von sich aus verpflichtet, die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter auch ohne deren Verlangen zu erfüllen. Das hat ein weiteres LAG entschieden. Die Haltung des BAG hierzu ist ungewiss – Unsicherheiten bleiben.
Im Anschluss an die Rechtskolumne vom 1. August 2016 sind auch aufgrund des nunmehr veröffentlichen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2016 (Az.: 4 Sa 1095/15) Änderungen im betrieblichen Urlaubsmanagement vorzunehmen. Dabei ist insbesondere auf arbeitgeberseitige Erfüllung des Urlaubsanspruches bis zum 31. Dezember 2016 zu achten.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 (Az.: 21 Sa 221/14) und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Mai 2015 (Az.: 8 Sa 982/14) hat auch das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass der Arbeitgeber von sich aus verpflichtet ist, dem Urlaubsanspruch seines Arbeitnehmers auch ohne dessen Urlaubsverlangen zu erfüllen. Erfolgt dies durch den Arbeitgeber nicht, hat dieser aufgrund der von ihm zu vertretenden Möglichkeit nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281, 275 Abs. 1 BGB an den Arbeitnehmer Schadensersatz zu leisten. Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln ist ebenso Revision eingelegt worden (Az.: 9 AZR 423/16), wie bereits gegen des Urteil des Landesarbeitsgerichtes München (Az.: 9 AZR 541/15).
Nachdem derzeit somit nicht geklärt ist, ob das Bundesarbeitsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält oder sich dieses ebenso wie die Landesarbeitsgerichte unter Berücksichtigung der „Gülay-Bollacke“-Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 (Az.: C 118/13) und Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG des Rates abweichend entscheidet, ist Arbeitgebern unbedingt zu raten, dass betriebliche Urlaubsmanagement dahingehend zu ändern, dass die Resturlaubsansprüche zum Stichtag 31.Dezember 2016 erfüllt werden. Dies entweder dadurch, dass die Arbeitnehmer aufgefordert werden ihren Urlaub bis dahin zu nehmen oder indem der Urlaub arbeitgeberseitig angeordnet wird. Nachdem gemäß Terminübersicht des Bundesarbeitsgerichtes in keinem der vorgenannten Revisionsverfahren noch in diesem Jahr eine höchstrichterliche Entscheidung ergehen wird, wird die Klärung weiter auf sich warten lassen. Somit können derzeit nur durch Erfüllung der Urlaubsansprüche mögliche diesbezügliche Schadensersatzansprüche rechtssicher verhindert werden.