Wann ist eine Kündigung wirksam zugegangen?

Arbeitsrecht

Kündigungen auszusprechen ist für Arbeitgeber selten schön, in manchen Fällen jedoch ein notwendiges Übel. Damit ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird, gilt es einige Regelungen zu beachten:

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Damit sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet, muss sie dem Arbeitnehmer wirksam zugehen. Diese Voraussetzung scheint zwar auf den ersten Blick nicht weiter problematisch. In der Praxis stellt sie jedoch für viele Arbeitgeber ein beträchtliches Problem dar, denn aus rechtlicher Sicht gehen viele Kündigungen gar nicht oder erst mit Verzögerung wirksam zu. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht oder erst später als geplant gekündigt wird, kann das für den Kündigenden nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen: konkret kann sich der Kündigungstermin dadurch auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder es kommt sogar zum Ausschluss des Kündigungsrechts. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Arbeitgeberseite oder die Arbeitnehmerseite handelt.

Damit die Kündigungserklärung nicht bereits an dieser Stelle angreifbar ist, sollten Arbeitgeber das Folgende beachten:

1. Form der Kündigung

Nach § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die gesetzliche Schriftform einhalten. Die Kündigung muss folglich eigenhändig unterschrieben sein (§ 126 Abs. 1 BGB).

Außerdem muss die eigenhändig unterschriebene Kündigung dem Kündigungsempfänger im Original zugehen. Es reicht also nicht aus, dass die Kündigung als Fax, als eingescannter Anhang einer E-Mail oder per Messangerdienst erfolgt. Und natürlich ist auch die mündliche Kündigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend.

2. Person des Unterzeichners

Die Kündigung muss von einer kündigungsberechtigten Person unterschrieben sein. Im Ausgangspunkt ist der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigungsberechtigt. Vor allem auf der Arbeitgeberseite kann im Einzelfall aber unklar und streitig sein, wer kündigungsberechtigt ist.

Einzelunternehmer, vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) oder Organvertreter einer Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) sind kündigungsberechtigt. Gleiches gilt für Prokuristen.

Was aber gilt für Arbeitnehmer ohne Prokura wie zum Beispiel einen Personalleiter, Abteilungsleiter oder auch den Sekretär der Geschäftsführerin? Wenn dieser Personenkreis die Kündigung unterzeichnet, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer entweder zuvor über die Kündigungsberechtigung des unterzeichnenden Mitarbeiters informiert haben. Oder er fügt der Kündigung eine Vollmachtsurkunde für den unterzeichnenden Arbeitnehmer bei, diese ist ihrerseits vom Arbeitgeber im Original zu unterzeichnen. Unterlässt er dies, steht dem Kündigungsempfänger ein sogenanntes Zurückweisungsrecht zu (§174 BGB). Er kann dem Kündigenden gegenüber also erklären, dass die Kündigung wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird. Die Kündigung ist dann unwirksam und muss erneut ausgesprochen werden.

3. Möglichkeiten für die Übermittlung der Kündigung

Die Kündigung ist empfangsbedürftig. Für die Wirksamkeit muss sie dem Kündigungsempfänger also zugehen.

a. Übergabe am Arbeitsplatz

Eine häufig gewählte Variante, um den Kündigungszugang herbeizuführen, ist die persönliche Übergabe am Arbeitsplatz.

Wenn die Übergabe gegen eine Empfangsquittung erfolgt, ist diese Vorgehensweise außerordentlich empfehlenswert. Es ist zudem hilfreich, wenn der Kündigende einen Zeugen zur Übergabe hinzuzieht. Der Zeuge sollte im Übrigen das unterzeichnete Kündigungsschreiben auch selbst gelesen haben: Andernfalls könnte der Kündigungsempfänger behaupten, zwar ein Schreiben erhalten zu haben, aber nicht das Kündigungsschreiben. Sollte der Kündigungsempfänger den Zugang der Kündigung nicht quittieren, kann durch den Zeugen der Beweis des Zugangs geführt werden.

Verweigert der Kündigungsempfänger sogar die Annahme des Kündigungsschreibens, ist über die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Zugangsvereitelung nachzudenken. Der Kündigungsempfänger muss sich dann unter Umständen so behandeln lassen, als wäre der Zugang in dem Zeitpunkt erfolgt, indem die Annahme verweigert wurde.

b. Übergabe am Wohnsitz des Arbeitnehmers

Häufig wird der Zugang der Kündigung auch beim Kündigungsempfänger zu Hause bewirkt – entweder durch persönliche Übergabe, durch Übergabe an einen in der Wohnung befindlichen Dritten oder durch Einlegen in den Briefkasten.

aa. Persönliche Übergabe

Bei der persönlichen Übergabe an den Kündigungsempfänger gilt das zuvor zur Kündigungsübergabe am Arbeitsplatz gesagte entsprechend.

bb. Übergabe an Dritte

Bei der Kündigungsübergabe an einen in der Wohnung des Arbeitnehmers befindlichen Dritten ist zu differenzieren. Der Dritte kann Empfangsvertreter, Empfangsbote oder Erklärungsbote sein. Bei den Ersten ist der Zugang beim Kündigungsempfänger unmittelbar durch Übergabe des Kündigungsschreibens erfolgt. Beim Empfangsboten erfolgt der Zugang erst, wenn mit der Weiterleitung an den Kündigungsempfänger unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist. Bei einem Erklärungsboten ist die Kündigung erst mit der tatsächlichen Weiterleitung an den Kündigungsempfänger zugegangen.

cc. Einlegen in den Briefkasten

Der Zugang ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter Beachtung der Verkehrsanschauung gerechnet werden kann. Der Machtbereich des Empfängers umfasst auch den Briefkasten. Dabei wird erwartet, dass der Briefkasten einmal am Tag geleert wird. Wird das Kündigungsschreiben zu einer späteren Tageszeit in den Briefkasten gelegt – manche Landesarbeitsgerichte sehen die Grenze bei 14:00 Uhr, manche bei 17:00 Uhr – ist die Kündigung erst am nächsten Tag zugegangen.

Da der Zugang lediglich voraussetzt, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, kann eine Kündigung auch während einer Urlaubsabwesenheit oder während eines Krankenhausaufenthalts zugehen.

Im Übrigen sind auch hier Fallkonstellationen anzutreffen, in denen über die Grundsätze der Zugangsvereitelung nachzudenken ist. In der Praxis kommt es vor, dass ein Kündigungsempfänger seinen Briefkasten zunagelt oder ihn sogar abmontiert – mit dem Ziel den Zugang der Kündigung zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Auch hier kann es dem Kündigungsempfänger verwehrt sein, sich auf den verspäteten Zugang zu berufen.

Vereitelt der Kündigungsempfänger den Zugang hingegen nur fahrlässig, etwa wenn ein Arbeitnehmer keine Kündigung erwartet und ein Übergabe- oder Rückschein-Einschreiben nach Benachrichtigung nicht abholt, muss der Kündigende einen erneuten Versuch unternehmen, um den Zugang zu bewirken, wobei der erfolgte Zugang dann auf den ersten Versuch zurückwirken kann.

dd. Besonderheiten bei der Übermittlung per Post

Arbeitgeber können die Kündigung zwar als einfachen Brief versenden. Das ist allerdings riskant, da er das Risiko eines verspäteten oder unterbliebenen Zugangs trägt.

Die Wahl eines Einwurf-Einschreibens bietet etwas mehr Sicherheit als der einfache Brief. Und innerhalb der Übermittlungsmöglichkeiten durch die Post ist dies der noch zu bevorzugende Weg. Dennoch ist das Einwurf-Einschreiben nur sehr bedingt zu empfehlen, um eine Kündigung zugehen zu lassen. Bei einem Rückschein-Einschreiben und einem Übergabe-Einschreiben besteht schließlich das Risiko, dass der Empfänger nicht angetroffen werden kann und der Zugang erst durch die Abholung bei der Post bewirkt wird. Der Kündigungsempfänger kann die Abholung und damit auch den Zugang verzögern. Ob in dem Fall eine vorsätzliche oder fahrlässige Zugangsvereitelung nachgewiesen werde kann, ist vom Einzelfall abhängig.

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Pascal Verma ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei nbs Partners 

Pascal Verma

Pascal Verma ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei nbs Partners in Hamburg. Seine Tätigkeits- und Beratungsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht und im Datenschutzrecht.

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