Was beim Mutterschutz zu beachten ist

Arbeitsrecht

Die Regelungen zum Mutterschutz bieten einiges, auf das beide Seiten, die werdende Mutter und der Arbeitgeber, achten sollten. Auch vom Gesetzgeber kommen immer wieder Anpassungen. Ein Überblick.

Das Thema Mutterschutz gewinnt vor allem aufgrund, der sich stetig wandelnden Arbeitswelt immer wieder an Aktualität und Bedeutung. Das Mutterschutzgesetz beinhaltet alle Rechte und Pflichten werdender und stillender Mütter. Außerdem regelt es die Bedingungen für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis. 2017 soll es eine Reformierung des Mutterschutzgesetztes geben.

In erster Linie ist ein Arbeitgeber dafür zuständig, die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer seiner Mitarbeiterinnen zu informieren, sobald er von davon in Kenntnis gesetzt wurde. Zu solchen Aufsichtsbehörden gehören zum Beispiel das Arbeitsschutz- oder das Gewerbeaufsichtsamt. Zu Beginn einer Schwangerschaft spricht nichts dagegen, wenn werdende Mütter ihren Beruf noch einige Zeit ausüben. In diesem Fall haben allerdings auch die Arbeitgeber die Pflicht, auf die Schwangere zu achten. Mitarbeiterinnen, die während ihrer Arbeit oft stehen oder viel umherlaufen müssen, muss die Möglichkeit geboten werden, sich regelmäßig hinzusetzen und auszuruhen. Frauen, die hingegen dauerhaft sitzen, sollten zusätzliche Pause bekommen, die beispielsweise zur Bewegung genutzt werden können.

Grundsätzlich können Schwangere sogar eine Liegemöglichkeit für ihre Pausen verlangen. Frauen, deren Arbeit ein Risiko oder eine Gefährdung für die Schwangerschaft darstellen könnte, sollte eine Arbeitsplatzumgestaltung oder eine Änderung der Arbeitszeit geboten werden. Ist das betriebsbedingt nicht möglich, müssen Arbeitgeber vorab prüfen, ob die schwangere Mitarbeiterin im Unternehmen beschäftigt werden kann, ohne dass ein Risiko besteht. In einigen Fällen ist es dem Unternehmen auch möglich, der Mitarbeiterin einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen als Alternative zur Verfügung zu stellen. Besteht diese Option allerdings nicht, steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die Schwangere freizustellen und ihr ein Beschäftigungsverbot aufzuerlegen.

Während des Mutterschutzes zahlt die gesetzliche Krankenversicherung ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Übersteig der Nettolohn der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes diesen Betrag, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Diesen Betrag kann sich das Unternehmen später allerdings wieder von den Krankenkassen zurückholen, insofern das Unternehmen einen bestimmten Beitragssatz an die Versicherung zahlt. In der Regel folgt unmittelbar auf den Mutterschutz die Elternzeit. Diese muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Der Arbeitgeber sollte darauf achten, dass alle wichtigen Informationen in diesem Dokument angegeben werden. Dazu zählt der Name des Elternteils, der in Elternzeit gehen möchte sowie die Dauer der Elternzeit.

Während des Mutterschutzes und der Elternzeit besteht für die Frau ein besonderer Kündigungsschutz. Für den Fall zum Beispiel, dass sich die Situation im Unternehmen verschlechtert und eine Stelle eingespart werden muss, kann der Arbeitgeber keine Kündigung gegen die Mitarbeiterin aussprechen. Nur die zuständigen Behörden haben eine Berechtigung dazu. Ein Grund für die Kündigung einer, sich in Mutterschutz befindenden Frau, ist beispielsweise die Stilllegung der kompletten Abteilung, in der die Frau zuvor gearbeitet hat. In jedem anderen Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Mitarbeiterin nach dem Mutterschutz und der Elternzeit wieder einzustellen. Lediglich der Bereich, in dem die Frau später arbeiten wird, kann verändert werden, sofern keine anderen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag festgehalten sind.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Foto: Privat

Isabel Frankenberg

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
Isabel Frankenberg ist seit 2016 für den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.  tätig. Der Berufsverband stellt zum Thema Mutterschutz auch einen Ratgeber zur Verfügung.

Weitere Artikel