Fußball-EM am Arbeitsplatz – was erlaubt ist, was nicht

Arbeitsrecht

Es ist nicht mehr lang hin bis zum Anpfiff in Frankreich. Doch auch wenn Fußball in Deutschland mitunter staatstragenden Charakter hat, ist es nicht selbstverständlich, dass im Büro die Spiele geschaut werden dürfen.

In wenigen Tagen beginnt die Fußball-EM in Frankreich. Viele Fußballfans möchten keines der Spiele, zumindest keins der deutschen Nationalelf, verpassen. Ein Gruppenspiel der Mannschaft um Jogi Löw findet jedoch bereits um 18.00 Uhr statt, andere Spiele schon um 15.00h – und damit für einige Zuschauer noch während der Arbeitszeit. Bei weiteren Spielen ist Anpfiff spät abends.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten – Ein Überblick:

Dürfen Arbeitnehmer die EM-Spiele am Arbeitsplatz über Fernseher oder Radio verfolgen?

Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vorgesetzten dürfen die Spiele im Büro nicht im Fernsehen verfolgt werden. Dies gilt auch für das Schauen im Livestream am Bürocomputer oder über das private Smartphone. Auch wenn die Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt ist, ist dies regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Verfolgt ein Mitarbeiter 90 Minuten lang konzentriert ein Fußballspiel, ist in dieser Zeit eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung regelmäßig nicht möglich.

Etwas anders ist die Situation beim Radiohören: Wenn dadurch weder die eigene Arbeit noch die Kollegen gestört werden, darf ein Mitarbeiter nebenher Radio hören. Auch hier gilt aber: Die Arbeit muss ordnungsgemäß erbracht werden. Das bedeutet, das Radio kann nebenbei laufen, es darf aber nicht von der Arbeit abhalten.

Darf ein Arbeitnehmer denn kurzfristig Urlaub einreichen, weil einbesonders interessantes Spiel lockt?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer kurzfristig Urlaub einreichen. Nichts anderes gilt während der EM. Allerdings können Arbeitgeber den Urlaub ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies bedeutet, wenn zum Beispiel schon andere Kollegen Urlaub haben und Fristen laufen oder ein Auftrag fertig werden muss, muss der Urlaub nicht gewährt werden.

Dürfen Arbeitnehmer denn früher gehen oder morgens später zur Arbeit kommen, um die Spiele nicht zu verpassen und trotzdem auszuschlafen?

Die betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit gelten auch während der EM, so dass es bei dem festgelegten Beginn und Ende der Arbeitszeit und auch bei Kernarbeitszeiten bleibt. Viele Arbeitgeber kommen den Mitarbeitern aber entgegen, solange die Arbeit ordentlich gemacht wird.

Ein späterer Arbeitsbeginn oder ein früheres Verlassen des Arbeitsplatzes müssen aber in jedem Fall mit dem Vorgesetzten abgesprochen werden. Wer einfach früher verschwindet oder morgens verspätet zur Arbeit kommt, riskiert Konsequenzen, wie beispielsweise eine Abmahnung.

Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter am Arbeitsplatz einschläft, weil er wegen eines Sieges der Lieblingsmannschaft am Vorabend zu lange gefeiert hat.

Und wie sieht es mit Alkohol am Arbeitsplatz aus, um auf ein Tor anzustoßen?

Gibt es ein Alkoholverbot, gilt dies auch während der EM. Auch ein Sieg des Lieblingsteams ändert daran nichts. Bestehen Zweifel, ob ein Alkoholverbot gilt, sollte dies erst mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Gibt es kein solches Verbot, sind trotzdem Grenzen zu beachten: Die Leistungsfähigkeit darf nicht beeinträchtigt werden, d.h. Alkohol ist am Arbeitsplatz nur in Maßen erlaubt.

Fazit:
Egal, ob und wie die Spiele verfolgt werden: Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber für transparente Regelungen sorgen, steht dem nächsten Sommermärchen zumindest am Arbeitsplatz nichts mehr im Wege.

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Katrin Scheicht, Foto: Privat

Katrin Scheicht

Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin
Norton Rose Fulbright

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