Geschäftsführer als Arbeitnehmer

Arbeitsrecht

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob Fremd-Geschäftsführer bei Massenentlassungen berücksichtigt werden müssen. Wird dies bejaht, ergeben sich erhebliche praktische Auswirkungen auf das in Deutschland geltende Recht.

Das Arbeitsgericht Verden hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 (1 Ca 35/13) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen auf Fremd-Geschäftsführer Anwendung finden und diese somit als Arbeitnehmer einzustufen sind. Sollte die Frage vom EuGH bejaht werden, ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch erhebliche praktische Auswirkungen auf die nationalen Regelungen in den §§ 17 ff. des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) haben wird.

Die rechtliche Einordnung des sogenannten Fremd-Geschäftsführers, der keine Anteile an der Gesellschaft hält, war in den vergangenen Jahren immer wieder Ausgangspunkt zahlreicher Diskussionen. Insbesondere ist umstritten, inwiefern der Geschäftsführer als Arbeitnehmer eingeordnet werden kann und welche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auf ihn anwendbar sind. Der EuGH hat in der sogenannten „Danosa-Entscheidung“ (C 232/09) bereits im Jahr 2010 festgelegt, dass sich eine schwangere Geschäftsführerin bei ihrer Abberufung auf die Kündigungsverbote der Mutterschutzrichtlinie berufen kann. Für großes Aufsehen sorgte schließlich auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2012 (II ZR 163/10), als er die unterbliebene Wiederbestellung eines GmbH-Geschäftsführers wegen seines Alters als Diskriminierung nach § 6 Abs.3 AGG einstufte.

Diese Diskussion bereichert das Arbeitsgericht Verden durch seinen Vorlagebeschluss mit einer weiteren Facette. Es wirft die Frage auf, ob über die Auslegung der Europäischen Massenentlassungsrichtlinie die §§ 17 ff. KSchG auch auf Geschäftsführer anwendbar sind, wenn diese Tätigkeiten nach Anweisung und unter Aufsicht eines anderen Organs der Gesellschaft ausüben, als Gegenleistung ein Entgelt erhalten und selbst keine Anteile an der Gesellschaft besitzen. Die Anwendung dieser Vorschriften auf Geschäftsführer hätte erhebliche praktische Konsequenzen. Zunächst wären Geschäftsführer für die Bestimmung der Betriebsgröße und somit auch für die Frage, ob überhaupt eine Massenentlassung im Sinne vom § 17 Abs. 1 KSchG vorliegt, zu berücksichtigen. Grundsätzlich müssten dem Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG auch sämtliche Informationen zu den Geschäftsführern im Zusammenhang mit der Massenentlassung übermittelt werden. Dies hätte insbesondere zur Folge, dass der Geschäftsführer als Unternehmensleiter den Betriebsrat über sein eigenes Schicksal im Rahmen der Massenentlassung informieren müsste. Gleiches gilt für die Anzeige der Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit.

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Jens Ginal, Foto: Privat

Jens Ginal

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Weitnauer
Jens Ginal ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Weitnauer in Berlin.

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