Arbeitsgerichte unterscheiden zwischen Arbeitszeit im arbeitszeit- und im vergütungsrechtlichen Sinn. Welche Folgen hat das für die praktische Anwendung?
Die Frage nach der Arbeitszeit führt häufig zu Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von herausgehobener Bedeutung ist dabei, in welchem Umfang Arbeitszeit zu vergüten ist. Im Streit stehen dabei in der Regel entweder die Vergütung für Überstunden oder die Vergütung von Zeiten, die nicht unmittelbar die Arbeitsleistung betreffen, aber im nahen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen – wie zum Beispiel Wege- und Reisezeiten, Umkleidezeiten sowie Zeiten der Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich in der jüngeren Vergangenheit zu verschiedenen Zeitkategorien äußern, die im nahen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und hat dabei eine einheitliche Leitlinie herausgearbeitet. Im ersten Teil werden ausgehend vom Urteil des BAG vom 17.Oktober 2018 zum Az.: 5 AZR 553/17 die Leitlinie und die Anwendung auf Wege- und Reisezeiten erläutert. Im zweiten Teil wird die Anwendung der Leitlinie auf Umkleidezeiten sowie auf Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft dargestellt und mit einem Gesamtfazit abgeschlossen.
Urteil des BAG vom 17. Oktober 2018
Im Urteil vom 17. Oktober 2018 musste sich das BAG dazu äußern, inwieweit Reisezeiten vergütungspflichtig sind. Hintergrund war, dass ein Arbeitnehmer an eine Arbeitsstelle im Ausland entsandt wurde. Anstelle eines Direktflugs, der die kürzeste Anreise dargestellt hätte, buchte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einen Flug mit Zwischenstopp. Für die Hin- und die Rückreise einschließlich des Zwischenstopps benötigte der Arbeitnehmer 69 Stunden. Der Arbeitgeber vergütete jedoch nur 32 Stunden Reisezeit, woraufhin der Arbeitnehmer für die weiteren 37 Stunden Vergütung verlangte.
Entscheidung des BAG
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LAG zurück. Das BAG hielt in seinem Urteil aber schon einmal fest, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die Vergütung für die erforderlichen Reisezeiten hat. Auf der Grundlage der zweitinstanzlichen Feststellungen konnte das BAG aber noch nicht abschließend entscheiden, welche Reisezeiten erforderlich waren und gab dem LAG daher auf, weitere Feststellungen zu treffen.
Hintergrund und Leitlinien der BAG-Rechtsprechung
Mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 entwickelt der 5. Senat des BAG seine Rechtsprechung zur Einordnung von Zeiten weiter, in denen der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbare Arbeitsleistung erbringt, die aber in einem nahen Zusammenhang mit der Arbeitsleistungen stehen. Vor allem aber hat das BAG zu diesen Zeitkategorien einen einheitlichen und verallgemeinerungsfähigen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung herausgebildet.
Differenzierung zwischen Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen und im arbeitszeitrechtlichen Sinn
Im Ausgangspunkt gilt für alle Zeitkategorien, die im nahen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, dass das BAG zwischen Arbeitszeit im vergütungs- und im arbeitszeitrechtlichen Sinn unterscheidet.
Der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff knüpft an die Vergütungspflicht für die Leistung der versprochenen Dienste an. Damit ist nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung von der Vergütungspflicht umfasst, sondern auch jede weitere Tätigkeit, die im nahen Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit steht und die primär im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Aus dem Umstand, dass Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind, folgt nicht unmittelbar, dass die Zeiten Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.
Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt. Auch die Einordnung als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn führt nicht unmittelbar dazu, dass für diese Zeiten eine Vergütungspflicht besteht.
Ist Wege- und Reisezeit vergütungsrechtliche Arbeitszeit?
Aus der Anwendung der Leitlinie des BAG auf Wege- und Reisezeiten folgt: Das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstelle dient primär nicht dem Interesse des Arbeitgebers, sondern ist aus Sicht des Arbeitnehmers eigennützig. Daher ist die Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeitsstelle benötigt, grundsätzlich keine vergütungsrechtliche Arbeitszeit und löst keinen Vergütungsanspruch aus.
Anders ist jedoch zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung außerhalb der Arbeitsstelle erbringen muss. Die Fahrtzeit zur auswärtigen Arbeitsstelle stellt dann vergütungsrechtliche Arbeitszeit dar. Dies gilt unabhängig davon, ob Fahrtbeginn oder Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgten. In diesem Fall handelt es sich um Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn.
Das BAG weist in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 zudem darauf hin, dass aus der Einordnung als vergütungsrechtliche Arbeitszeit noch nicht folgt, in welcher Weise und in welcher Höhe die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten ist. Das BAG macht in diesem Zusammenhang vielmehr deutlich, dass eine gesonderte Regelung zur Vergütungshöhe von Wege- und Reisezeiten im Arbeits- oder Tarifvertrag möglich ist. Die Vergütungsregelung kann die Vergütungspflicht sogar vollständig ausschließen, sofern dadurch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht unterschritten wird.
Ist Wege- und Reisezeit arbeitszeitrechtliche Arbeitszeit?
Wege- und Reisezeiten können Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn darstellen:
- Bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer den Weg zur auswärtigen Arbeitsstelle mit einem PKW als Fahrer oder als Beifahrer (der sich während der Fahrt auch auf den Verkehr konzentrieren muss) zurücklegen muss, stellt die Fahrtzeit Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn dar.
- Bestimmt der Arbeitgeber hingegen, dass der Arbeitnehmer den Weg zur auswärtigen Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen muss, stellt die Fahrtzeit nur dann Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn dar, wenn der Arbeitgeber zudem bestimmt hat, dass während der Fahrtzeit eine Arbeitsleistung zu erbringen ist (zum Beispiel Aktenstudium, E-Mail-Schreiben, Vor-/Nachbereitung eines Termins usw.).
- Hat der Arbeitgeber nicht bestimmt, wie der Arbeitnehmer die Fahrtzeit im öffentlichen Verkehrsmittel einzusetzen hat und steht es dem Arbeitnehmer frei zum Beispiel zu schlafen, stellt die Reisezeit keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn dar.
Zusammenfassung
Wege- und Reisezeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit außerhalb seiner Arbeitsstelle erbringen soll. Die Wege- und Reisezeiten können auch Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber für die Reise die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln anordnet und keine Vorgaben macht, wie die Reisezeit einzusetzen ist.
Wie sind Umkleidezeiten sowie Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft arbeitsrechtlich zu behandeln?
Mehr dazu im 2. Teil unserer Rechtskolumne.