Bei dem sogenannten Employer-of-Record-Modell handelt es sich um ein aus dem angloamerikanischen Raum stammendes Personaleinsatzmodell. Das Modell soll die Beschäftigung Arbeitnehmender im Ausland erleichtern, indem eine Agentur (der Employer of Record) Arbeitnehmende am Einsatzort auf Grundlage eines Arbeitsvertrages nach lokalem Recht anstellt und das arbeitgeberseitige Weisungsrecht auf das Kundenunternehmen überträgt. Die Arbeitnehmenden erbringen die Arbeitsleistung dann vollständig oder teilweise in dem jeweiligen Einsatzland unter (fachlicher) Weisung des Kundenunternehmens. Das Kundenunternehmen trifft die relevanten Entscheidungen über die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit, die letztlich auch diesem zugutekommt. Der Employer of Record ist letztlich nur formaler Arbeitgeber und übt – in Abstimmung mit dem Kundenunternehmen – das disziplinarische Weisungsrecht aus (zum Beispiel Abmahnung, Kündigung).
Vorteile des Modells
Von den entsprechenden Agenturen wird das Modell damit beworben, dass den Kundenunternehmen – anders als bei einer direkten Anstellung durch den Kunden – rechtliche Risiken und Verwaltungsaufwand abgenommen würden. Dies sind unter anderem:
- die Bereitstellung einer Gesellschaft im Einsatzstaat, welche die Arbeitnehmenden formal anstellt,
- Beantragung etwaig erforderlicher Erlaubnisse (zum Beispiel Arbeits-/ und Aufenthaltserlaubnis),
- Kommunikation mit Behörden, Gehaltsabrechnung, Erstellung des Arbeitsvertrages
- sowie die rechtskonforme Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.
Rechtliche Risiken
Tatsächlich bestehen beim Employer-of-Record-Modell erhebliche rechtliche Risiken: Nach deutschem Recht handelt es sich bei dem Employer of Record regelmäßig um eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wird in die Arbeitsorganisation des Kundenunternehmens eingegliedert und unterliegt dessen fachlichen Weisungen. Der Employer of Record wird als „Verleiher“ tätig. Jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit der Arbeitnehmenden auch Geschäftsreisen nach oder mobile Tätigkeiten in Deutschland umfasst, ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anwendbar. Folge wäre, dass der Employer of Record eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis benötigt und auch die übrigen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, wie zum Beispiel die 18-monatige Höchstüberlassungsdauer, beachtet werden müssten. Gerade letztere kann eine erhebliche Hürde darstellen, wenn die Beschäftigung der Arbeitnehmenden diese 18 Monate überschreiten soll. Andernfalls könnten sowohl dem Employer of Record als auch dem Kundenunternehmen empfindliche Geldbußen drohen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass trotz (überwiegender) Auslandstätigkeit auch sonst zwingende Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts (zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz) auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Schließlich müssen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten auch die lokalen Rechtsvorschriften des jeweiligen ausländischen Einsatzortes und Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung geprüft werden.
Fazit
Das Employer-of-Record-Modell kann eine Gestaltungsoption für Auslandstätigkeiten Arbeitnehmender sein. Allerdings handelt es sich nicht um die von den Agenturen vielfach angepriesene „rundum-sorglos-Lösung“. Vielmehr ist zu prüfen, ob die geplante Tätigkeit nach deutschem (Arbeits-)Recht und etwaig anwendbaren ausländischen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Weitere Beiträge zum Thema: