Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 5.12.2019 (Az.: 2 AZR 223/19) entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung (aF) mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF endet. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF.
Zum Sachverhalt
Im Rahmen seines Kündigungsschutzverfahrens hatte der Arbeitnehmer und Datenschutzbeauftragte seinen Sonderkündigungsschutz geltend gemacht. Bei seiner Bestellung bestand nach § 4f Abs. 1 BDSG a.F. für die Beklagte auch die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Denn zu diesem Zeitpunkt waren bei der Beklagten in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, der Arbeitnehmer war damit nicht lediglich ein „freiwilliger“ Beauftragter für den Datenschutz. Später sank die Beschäftigtenzahl bei der Beklagten jedoch unter diesen Schwellenwert. Nachdem der Arbeitgeber dem Kläger kündigte, stritten die Parteien unter anderem darüber, ob der Kläger Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a.F. genießt.
Zur Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13.02.2019, Az.: 6 Sa 567/18) vertritt das BAG die Rechtsauffassung, dass ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG a.F. während der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter dazu führt, dass dessen Sonderkündigungsschutz entfällt. Dies ergibt sich laut BAG aus der Auslegung der Norm. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz, ohne dass es erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die Bestellung widerruft. Denn der Begriff der „Abberufung“ in § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF umfasst „jede Beendigung des Amtes, die durch ein Verhalten der verantwortlichen Stelle veranlasst wurde“ (BAG 27. Juli 2017 – 2 AZR 812/16 – Rn. 25, BAGE 160, 1). Darunter fällt auch das Absinken der Beschäftigtenzahl aufgrund von Personalentscheidungen des Arbeitgebers. Im Zeitpunkt des Absinkens der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert beginnt damit der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF.
Das neue Datenschutzrecht regelt in der DS-GVO einen entsprechenden Sonderkündigungsschutz nicht. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in der seit 25.5.2018 geltenden Fassung in § 6 Abs. 4 BDSG im Vergleich zu der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung einen weitgehend identischen Kündigungsschutz vor, ohne allerdings dessen Anwendungsbereich klarzustellen. Durch die Bezugnahme in § 38 Abs. 2 BDSG gilt § 6 Abs. 4 BDSG für nicht-öffentliche Stellen dann, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. Die Entscheidung des BAG vom 05.12.2019 lässt sich aufgrund der einheitlichen Wertungsgesichtspunkte daher auch auf das aktuelle Recht übertragen.
Fazit
Besondere Relevanz erhält die Entscheidung des BAG dadurch, dass durch das zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG), welches zum 26.11.2019 in Kraft getreten ist, der Schwellenwert für die zwingende Benennung eines Datenschutzbeauftragen nach § 38 BDSG auf 20 Mitarbeiter erhöht wurde. Dies dürfte dazu geführt haben, dass ab dem 27.11.2019 bei vielen Unternehmen ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert festzustellen war. Dies hat zur Folge, dass der gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 3 BDSG bestehende nachwirkende Sonderkündigungsschutz für die zum Datenschutzbeauftragten bestellten Arbeitnehmer dieser Unternehmen am 26.11.2020 endet.