ChatGPT: Rechtliche Herausforderungen in der Arbeitswelt

Künstliche Intelligenz

Bevor Arbeitgeber KI-Tools, wie ChatGP, für das Erstellen von Dokumenten – wie etwa Arbeitsverträge, Kündigungen oder Zeugnisse – einsetzen, sollten sie sich umfassend über die möglichen rechtlichen Risken informieren.

Hintergrund

ChatGPT steht für den sogenannten „Chat Generative Pretrained Transformer“. Es handelt sich um ein sprachbasiertes und gleichzeitig sprachwiedergebendes KI-Tool. Dieses Tool soll künftig auch Inhalt des Office-Paketes von Microsoft sein. Die von ChatGPT generierten Daten stammen dabei aus den verschiedensten Quellen – vor allem aber ist das Programm auf das „Füttern“ durch Angaben von nutzenden Personen angewiesen, die es zur Selbstoptimierung nutzt.

Rechtliche Risiken

Die Nutzung eines KI-basierten Textgenerats wie ChatGPT wirft zunächst datenschutzrechtliche Fragen auf. Es ist denkbar, dass Nutzerinnen oder Nutzer des Tools personenbezogene Daten eingeben, die das Programm anschließend verarbeitet und zur Weiterentwicklung des KI-Sprachmodells nutzt. So könnten die personenbezogenen Daten für andere nutzende Personen sichtbar werden, was zu datenschutzrechtlichen Verstößen führen würde.

Auch urheberrechtlich kann die Nutzung des Tools problematisch sein. Hier ist vieles noch ungeklärt. Das Hauptproblem ist aber, dass Programme wie ChatGPT mittels einer großen Menge von Texten und/oder Bildmaterialien trainiert werden, welche häufig auch aus unbekannten Quellen stammen. Insoweit lässt sich nicht ausschließen, dass die verwendeten Daten urheberrechtlich geschützt sind. Wenn das verwendete KI-Tool urheberrechtlich geschützte Daten in Form von Texten oder Bildern enthält, kann die Veröffentlichung des vom KI-Tool generierten Ergebnisses eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Mitbestimmung

Sofern Arbeitgeber KI-basierte Technologien wie ChatGPT einführen, dürften die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte zunächst ein Auskunftsanspruch nach § 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz haben. Etwaige Ge- und Verbote der Nutzung könnten dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz unterfallen („Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer“). Soweit das verwendete Tool objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungskontrollen durchzuführen, dürfte ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz bestehen („Einführung technischer Einrichtungen“). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Risiken ist davon auszugehen, dass die Einführung des Tools bei Arbeitnehmervertretern auf Widerstand stoßen wird – flankiert von der Sorge, dass durch die Einführung von KI-Tools mittel- und langfristig auch Stellen abgebaut werden.

Empfehlung für Arbeitgeber

Aufgrund der vorgenannten Unwägbarkeiten sollten Arbeitgeber auf die Einführung von ChatGPT verzichten. Und um sicherzustellen, dass einzelne Arbeitnehmende keine Rechtsverletzungen begehen, die Nutzung „offiziell“ untersagen. Ratsam ist es zudem, dieses Vorgehen aus Gründen der Beweissicherung und „Enthaftung“ entsprechend zu dokumentieren. Außerdem müssten Arbeitgeber begangene Verstöße von Arbeitnehmenden in Form von Abmahnungen oder – bei schweren bzw. Mehrfachverstößen – Kündigungen sanktionieren.

Fazit

KI-Tools wie ChatGPT werden die Arbeitswelt zukünftig zweifellos stark beeinflussen und vielfache Praxisanwendungen ermöglichen. Aufgrund der aufgezeigten Rechts- und Haftungsrisiken sollten Arbeitgeber von einer Einführung noch absehen, bis es entsprechende rechtliche Grundlagen gibt. Der Europäische Gesetzgeber arbeitet derzeit an einer KI-Verordnung sowie einer KI-Haftungsrichtlinie. Letztere müsste durch entsprechende nationale Regelungen umgesetzt werden.

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Johannes Simon, Partner, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht, Taylor Wessing Düsseldorf

Johannes Simon

TaylorWessing
Johannes Simon, LL.M. (Durham) ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Taylor Wessing in Düsseldorf. Er berät nationale und internationale Unternehmen insbesondere in den Bereichen Personalflexibilisierung, innerbetriebliches Outsourcing und Fremdpersonal-Compliance.

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