Wenn Schwellenwerte plötzlich zum Problem werden

Arbeitsrecht

Der Bereich der unternehmerischen Mitbestimmung, das heißt der Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, ist im Koalitionsvertrag mit der „Geschlechterquote“ nur am Rande tangiert. Sonstige Änderungen waren nicht vorgesehen. Möglicherweise um eine weitere „Flucht“ von Unternehmen aus der unternehmerischen Mitbestimmung zu verhindern, könnten auf Initiative der SPD kurz- oder zumindest mittelfristig die bisherigen gesetzlichen Schwellenwerte abgesenkt werden.

Eine derartige Gesetzesänderung hätte ganz erhebliche praktische Auswirkungen: bei einer Vielzahl bisher mitbestimmungsfreier Unternehmen könnte zukünftig die Unternehmensmitbestimmung anwendbar sein. Je schneller die mögliche Gesetzesänderung umgesetzt wird, desto weniger Zeit verbleibt den Unternehmen, Strategien zur Vermeidung der unternehmerischen Mitbestimmung umzusetzen.

Unternehmen mit Sitz in Deutschland, mit einer bestimmten Rechtsform, wie der AG oder der GmbH, und ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl haben einen mitbestimmten, das heißt mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzten Aufsichtsrat, zu bilden. Der Aufsichtsrat besteht bei in der Regel mehr als 500 beschäftigten Arbeitnehmern – zu einem Drittel (Drittelbeteiligungsgesetz, DrittelbG) beziehungsweise – bei regelmäßig mehr als 2.000 beschäftigten Arbeitnehmern – zur Hälfte (Mitbestimmungsgesetz, MitbestG) aus Arbeitnehmervertretern (Arbeitnehmer, Gewerkschaftsmitglieder). Es zählen die Arbeitnehmer des Unternehmens, unter bestimmten Zurechnungsvoraussetzungen auch die Arbeitnehmer des Konzerns.

Die unternehmerische Mitbestimmung wird von den Unternehmen vielfach als Einschränkung der unternehmerischen Freiheit wahrgenommen. In der Praxis achten viele Unternehmen deshalb darauf, dass die Mitbestimmungsgesetze nicht anwendbar sind. Auch dies hat dazu geführt, dass die Anzahl der Unternehmen mit paritätischer Mitbestimmung in den letzten Jahren stetig gesunken ist. Die mögliche Gesetzesänderung würde die unternehmerische Mitbestimmung und damit die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsratsgremien stärken, indem insbesondere die Schwellenwerte von 2.000 auf 1.000 bei der paritätischen Mitbestimmung (MitbestG) und von 500 auf 250 bei der Drittelbeteiligung (DrittelbG) abgesenkt werden.

Schlagartig würde eine Vielzahl von derzeit mitbestimmungsfreien Unternehmen mit regelmäßig 250 bis 500 Arbeitnehmern erstmals in den Anwendungsbereich des DrittelbG fallen und Unternehmen, die derzeit regelmäßig zwischen 1.000 und 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, würden schlagartig erstmals der paritätischen Mitbestimmung unterliegen.

Unternehmen müssen dieser Entwicklung nicht tatenlos zusehen. Es gibt zahlreiche zulässige Gestaltungsmöglichkeiten der möglichen Gesetzesänderung entgegenzutreten: zum Beispiel Wechsel der Rechtsform (SE, österreichische GmbH etc.), Unterschreitung der Schwellenwerte (z.B. Bildung von Schwestergesellschaften), Strategien mit Auslandsbezug (Sitzverlagerung, grenzüberschreitende Verschmelzung etc). Ein rechtzeitiges Handeln ist zwingend zu empfehlen, da bei einigen „Vermeidungsstrategien“ bereits erworbene Mitbestimmungsrechte geschützt werden und als „Status quo“ beizubehalten sind.

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Erik Schmid, Rechtsanwalt bei Advant Beiten

Erik Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Erik Schmid ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten in München.

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