Das Urlaubsrecht bleibt eines der Dauerthemen der BAG-Rechtsprechung. Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht am 12. April 2016 in drei Entscheidungen ( 9 AZR 495/14, 9 AZR 660/14, ) AZR 661/14) die Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter mangels eines Grundes für die Ungleichbehandlung erneut als Diskriminierung jünge-rer Mitarbeiter qualifiziert.
Mit der Entscheidung 9 AZR 495/14 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass die tarifrechtlich vorgesehene Staffelung des Urlaubsanspruches nach Lebensalter eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Der Schutz älterer Arbeitnehmer wegen eines gesteigerten Erholungsbedürfnisses als Grund für die Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des BAG nicht ausreichend, um eine bei 30 Jahre beginnende Urlaubsstaffelung zu begründen. Auch hatte die Beklagte in dem Fall nicht dargelegt aufgrund welcher konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass bei sämtlichen Mitarbeitern über 50 Jahre ein gegenüber jüngeren Arbeitnehmern erhöhtes Erholungsbedürfnis vorliegt. Das BAG hat festgestellt, dass kein allgemeiner Grundsatz dahingehend besteht, dass die physische Belastbarkeit bei Beschäftigten abnimmt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Zudem hatte es bereits mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (8 AZR 168/14) entschieden, dass die Abnahme körperlicher Fähigkeiten, die auch altersbedingt sein kann, nicht bedeutet, dass dies unabhängig vom Berufsbild zu einem in bestimmten Umfang erhöhten Erholungsbedarf führt, der zudem an bestimmten Altersstufen festgemacht werden könnte.
Ebenfalls zum Urlaubsrecht hatte das BAG bereits am 19. Januar 2016 (9 AZR 507/14) entschieden, dass ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub zu gewähren hat, da sich sonst der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umwandelt, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat.
Zudem steht zum Urlaubsrecht derzeit noch die Entscheidung des BAG im Revisionsverfahren (9 AZR 541/15), gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 6. Mai 2015 (8 Sa 982/14) aus. Das LAG München hatte entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG festgestellt, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes besteht, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt und zwar nicht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des originären Urlaubsanspruches mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat, sondern bereits dann, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG an seiner bisherigen Auffassung festhalten oder ob es sich an der „Gülay Bollacke“-Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 (C 118/13) orientieren wird, in der festgestellt wurde, dass ein Abgeltungsanspruch nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Auch steht im Revisionsverfahren (9 AZR 45/16) gegen das Urteil des LAG Düsseldorf vom 15. Dezember 2015 (3 Sa 21/15) noch eine Entscheidung aus, die ebenso wie die noch ausstehende Entscheidung des BAG im Revisionsverfahren 9 AZR s196/16 auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben kann. Das LAG Düsseldorf hatte den Anspruch eines Erben auf Abgeltung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte entgegen des Urteils des BAG vom 12. März 2013 (9 AZR 53/11) auch unter Verweis auf die vorgenannte EuGH-Rechtsprechung bejaht. Bisher hat das BAG nicht darüber entschieden, ob sich der Urlaubsanspruch verstorbener Arbeitnehmer in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt, der den Erben unmittelbar zusteht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 20. April 2016 zunächst entschieden weiterhin daran festzuhalten, dass die Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers nicht dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Entgelt zuzuordnen ist. Dies könnte sich ändern, wenn das BAG seine bisherige Rechtsprechung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ändert.
Es ist somit in jedem Fall angezeigt, auch die weitere Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsrecht zu verfolgen.