Update Arbeitsrecht 2024: Was kommt auf Arbeitgeber zu?

Arbeitsrecht

Im Jahr 2024 treten die folgenden neuen arbeitsrechtlichen Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft:

Whistleblowing-Meldestelle bereits ab 50 Beschäftigten

Bereits kurz vor dem Jahreswechsel, am 17. Dezember 2023, tritt eine Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft. Ab diesem Datum müssen alle Arbeitgeber mit 50 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße unterhalten. Bislang gilt diese Vorgabe nur für große Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie für Arbeitgeber in speziellen Branchen. Kommt der Arbeitgeber der neuen Pflicht zur Einrichtung des Hinweisgebersystems nicht nach, kann ab Dezember 2023 erstmals ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wird sich zum 1. Januar 2024 von bislang 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde erhöhen. Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte, sogenannte Mini-Jobberinnen und Mini-Jobber, wird zum Jahresbeginn ebenfalls angehoben. Sie soll künftig 538 Euro brutto betragen (bislang 520 Euro brutto).

Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben nur noch bis Ende 2024 Zeit, Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die freiwillige Prämie muss nicht notwendigerweise an alle Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Sie muss auch nicht in einer Summe überwiesen, sondern kann zum Beispiel auch in monatlichen Teilbeträgen gestückelt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung der Sonderzahlung ist jedoch Sorgfalt geboten. Um wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen zu vermeiden, müssen Arbeitgeber nicht nur steuerrechtliche Vorgaben einhalten, sondern auch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick haben.

Neuregelung beim Kinderkrankengeld

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt. Gesetzlich krankenversicherte Eltern werden bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre ist, Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen, wenn die Regelung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung) vertraglich abbedungen worden ist. Arbeitgebern ist zu empfehlen, die bestehenden Arbeitsvertragsmuster insoweit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Der steuerliche Freibetrag für Zuwendungen oder Geldwertvorteile des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, wie etwa Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern, soll zum 1. Januar 2024 von 110 Euro auf voraussichtlich 150 Euro je Betriebsveranstaltung und je teilnehmenden Mitarbeitenden angehoben werden – für weiterhin bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Der Bundesrat muss der Erhöhung noch final zustimmen.

Telefonische Krankschreibungen

Mitarbeitende werden wieder und in Zukunft auch dauerhaft die Möglichkeit haben, telefonisch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten – allerdings nur bei Krankheiten ohne schwere Symptome und auch nur dann, wenn sie in der jeweiligen Arztpraxis bekannt sind. Konkrete Vorgaben dazu sollen bis Ende Januar 2024 in einer Richtlinie ausgearbeitet werden und anschließend in Kraft treten.

Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sollen ab dem 1. Januar 2024 angehoben werden, und zwar auf 30 Euro für mehrtägige Reisen und auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie Tage mit über achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte. Die Erhöhung der Pauschalen bedarf noch der endgültigen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat.

Warten auf ein neues Arbeitszeitgesetz

Auf eine Reform des Arbeitszeitgesetzes hat sich die Ampel-Koalition bislang nicht verständigen können. Ein vom Bundesarbeitsministerium im Frühjahr vorgelegter Referentenentwurf, der eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung für Arbeitgeber mit mehr als zehn Mitarbeitenden vorsieht, befindet sich weiter in der Ressortabstimmung. Wie aus dem politischen Berlin zu hören ist, wird eine Einigung innerhalb der Bundesregierung nunmehr bis Ende März 2024 angepeilt. Es bleibt damit abzuwarten, ob der Gesetzgeber Arbeitgebern im neuen Jahr konkrete Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung machen wird und ob er im Gegenzug eine Flexibilisierung der gesetzlichen Ruhezeiten in Angriff nimmt.

Mögliches Beschäftigtendatenschutzgesetz

Die Bundesregierung hat in ihrer jüngst veröffentlichten Digitalstrategie angekündigt, voraussichtlich noch in diesem Jahr einen Entwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz vorzulegen. Durch das neue Gesetz soll von den Öffnungsklauseln der Datenschutzgrundverordnung Gebrauch gemacht werden, „um mit einem modernen, handhabbaren Beschäftigtendatenschutzgesetz Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu schaffen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv zu schützen“. Es wird mit Spannung erwartet, ob und mit welchen Regelungen dieses Gesetzesvorhaben umgesetzt wird.

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Marius Bodenstedt, Revhtsanwalt

Marius Bodenstedt

Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen
Marius Bodenstedt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen. Er begleitet Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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