Fristlose Kündigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Arbeitsrecht

Was gilt, wenn Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers wissen, der Mitarbeiter diese aber nach einer fristlosen Kündigung rechtzeitig geltend macht?

Sobald ein Kündigungsberechtigter die für eine fristlose Kündigung maßgebenden Tatsachen kennt, muss er diese Kündigung binnen 2 Wochen aussprechen, so will es § 626 II BGB. Ist ein Arbeitnehmer allerdings schwerbehindert, muss der Arbeitgeber gemäß §§ 168, 174 SGB IX zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Die Zustimmung dieses Amtes kann gemäß § 174 II S. 1 SGB IX nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

174 V SGB IX regelt, dass die Kündigung auch nach Ablauf der Frist des §626 II BGB erfolgen kann. Das gilt dann, wenn dies unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Was aber gilt, wenn der Arbeitgeber von einer bestehenden Schwerbehinderung keine Kenntnis hat, der Arbeitnehmer sich indes nach Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung noch rechtzeitig auf seine Schwerbehindertenstatus beruft? Hierum ging es im vorliegenden Fall, in dem sich zudem eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) andeutet.

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos am 16.03.2016, woraufhin die Arbeitnehmerin am 28.03.2016 über ihren am 03.02.2016 gestellten (und letztlich erfolgreichen) Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte informierte. Die Arbeitgeberin beantragte deshalb am 08.04.2016 beim Integrationsamt die Erteilung der Zustimmung zu einer neuen fristlosen Kündigung, die das Amt am 20.04.2016 erteilte. Diese Zustimmung ging jedenfalls 2 Tage später bei der Arbeitgeberin ein, woraufhin diese am 26.04.2016 eine neue fristlose Kündigung aussprach, die wiederum am 28.04.2016 zuging. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat der Kündigungsschutzklage gegen diese beiden fristlosen Kündigungen stattgegeben, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Während die erste Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam war, meinte das LAG, die zweite Kündigung habe die Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB nicht gewahrt und sei deshalb unwirksam. Nachdem die Arbeitgeberin von der Schwerbehinderung erfahren hatte, hätte sie analog § 174 V SGB IX unverzüglich die Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen. Die zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung liegenden zehn Tage seien aber nicht mehr unverzüglich.

Entscheidung

Das BAG hat diese Entscheidung aufgehoben und an das LAG zurückverwiesen. Nach seiner Ansicht kann die zweite Kündigung nach § 174 V SGB IX wirksam sein, obwohl die Frist des § 626 II BGB nicht eingehalten worden ist. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 2.3.2006, 2 AZR46/05) sei eine Kündigung wegen Versäumens der Zwei-Wochen-Frist des §626 II BGB selbst dann unwirksam, wenn diese Frist schon vor Kenntnis des Arbeitgebers von einer Schwerbehinderung repektive einer entsprechenden Antragstellung abgelaufen war. §174 SGB IX eröffne dann nicht (erneut wieder) den Weg zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn der Arbeitgeber einige Zeit nach Erlangung der Kenntnis der außerordentlichen Kündigungsgründe im Sinne von § 626 II BGB später von der Schwerbehinderteneigenschaft erfahre; deshalb beginne keine neue Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB zu laufen. § 174 V SGB IX dehne die Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB lediglich aus oder schiebe sie auf, das heißt, zumindest den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung müsse der Arbeitgeber innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 BGB beim Integrationsamt stellen.

Das BAG lässt offen, ob an dieser bisherigen Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten sei. Hier habe die Arbeitgeberin jedenfalls die erste Kündigung innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 626 II BGB ausgesprochen. Den erforderlichen Zustimmungsantrag habe sie notwendigerweise erst stellen können, nachdem Sie von der Schwerbehinderung erfahren hatte. Ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei, bestimme sich nach § 174 II SGB IX (Zwei-WochenFrist). Das Versäumen der Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB sei vorliegend allein durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes, also des Zustimmungserfordernisses, bedingt; diese Säumnis gegebenenfalls zu überwinden sei Sinn und Zweck des § 174 II SGB IX. Für eine analoge Anwendung von § 174 V SGB IX (unverzüglich) fehle die dafür nötige Gesetzeslücke. Über die rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 174 V SGB IX entscheide allein das Integrationsamt und im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung die Verwaltungsgerichte. Eine Zustimmung entfalte solange Wirkung, wie sie nicht nichtig oder rechtskräftig aufgehoben ist.

Trotzdem hat sich das BAG in diesem Urteil intensiv mit der Frage befasst, ob an der vorgenannten Rechtsprechung aus 2006 festzuhalten sei. Die Zwei-Wochen-Frist des § 174 II S. 1 SGB IX sei der des § 626 II BGB nachgebildet. Das spreche dafür, dass der Gesetzgeber sie zusammen mit § 174 V SGB IX als Ersatz für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB konzipiert habe – was von der bisherigen Rechtsprechung des BAG abweichen würde. Da das Integrationsamt und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte über die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 174 II SGB IX zu befinden haben, werden damit arbeits- beziehungsweise kündigungsschutzrechtlich bedeutsame Umstände in die Sphäre des Integrationsamts verlagert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche diese öffentlich-rechtliche Prüfung nach § 174 II SGB IX der arbeitsrechtlichen Prüfung. Es gelten insoweit dieselben Erwägungen. Die Wirkung eines Bescheides binde die Arbeitsgerichte, solange er nicht rechtskräftig aufgehoben sei. Damit seien die Arbeitsgerichte an eine erteilte Zustimmung gebunden und können lediglich noch überprüfen, ob die Kündigung nach erfolgter Zustimmung unverzüglich im Sinne von § 174 V SGB IX erfolgt sei.

Folgen für die Praxis

Die Praxis muss nach diesem Urteil damit rechnen, dass bei der fristlosen Kündigung von Schwerbehinderten die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zur Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt nur noch von den Ämtern und unter Umständen den Verwaltungsgerichten überprüft wird. Da die Prozessdauer bei den Verwaltungsgerichten in der Regel länger ist als bei den Arbeitsgerichten, wird in Zweifelsfällen über die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist deutlich länger Unsicherheit bestehen. Selbst wenn ein Arbeitsgericht die fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten mit Zustimmung für wirksam befunden hat, kann bei späterer Aufhebung des zustimmenden Integrationsamtsbescheids durch ein Verwaltungsgericht im Wege einer sog. Restitutionsklage das (schon rechtskräftige) Urteil des Arbeitsgerichts wieder aufgehoben werden.

Mehr denn je ist wichtig, dass Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen beim Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung beantragen, sobald sie von den die Kündigung ausmachenden Tatsachen Kenntnis haben. Ist nichts zur Schwerbehinderung bekannt, müssen sie den Antrag jedenfalls innerhalb von zwei Wochen stellen, nachdem sie Kenntnis erlangt haben.

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Axel J Klasen, Foto: Privat

Axel J. Klasen

Axel J. Klasen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei GvW Graf von Westphalen.

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