BAG schafft Rechtssicherheit

Arbeitsrecht

Einsatzfreie Zeiten von Leiharbeitnehmern können rechtmäßig als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto gebucht und mit Arbeitszeitguthaben verrechnet werden. Das geht aus der lang erwarteten Musterentscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 16. April 2014 das Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg vom 6. März 2012 (Az. 22 Sa 58/11) bestätigt und damit endgültig geklärt, dass Personaldienstleister berechtigt sind, Zeiten des Nichteinsatzes von Leiharbeitnehmern mit Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen, wenn sie als Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Vergütung für die vertraglich geregelte Wochenarbeitszeit vollständig zahlen.

Damit ist dieser für die Praxis bedeutsame Streit zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern der Zeitarbeitsbranche über die Anrechnung von Arbeitszeitguthaben während der einsatzlosen Zeit von Leiharbeitnehmern höchstrichterlich endgültig geklärt.

In der vom Bundesarbeitsgericht nun bestätigten Entscheidung hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei Zahlung der (tariflich-) vertraglich geregelten Arbeitszeit kein Annahmeverzug gemäß § 615 S. 1 BGB, § 11 Abs. 4 S. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) entgegensteht, da das Abfedern von Spitzenzeiten in denen Überstunden anfallen und eine Flexibilisierung der Arbeitszeit legitime Anliegen des Verleihers sind. Es bezog sich in dem zu entscheidenden Fall auf die maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrages BZA-DGB.

Die tarifvertraglichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto, die eine Verrechnung ermöglichen, sind somit nicht gesetzeswidrig. Mit Urteil vom 16.November 2012 hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 7 Sa 567/11) bereits in gleicher Weise entschieden. Dort war es im Revisionsverfahren jedoch zu einem Vergleich gekommen, sodass erst jetzt im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 6. März 2012 die seitens der Zeitarbeitsunternehmen lange erwartete höchstrichterliche Entscheidung erging. Mit dieser wurde zudem die entgegenstehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24. April 2008 (Az. 10 Sa 19/08) widerlegt.

Für Personaldienstleister in der Zeitarbeitsbranche führt diese seit längerem ersehnte Musterentscheidung nach jahrelangen Streitdiskussionen mit den Gewerkschaften zu Rechtssicherheit. Bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe nach der Zustellung des Urteils an die Parteien bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht gleichzeitig Grenzen für die Verrechnung von Nichteinsatzzeiten mit Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto bestimmt. Jedenfalls führt die Entscheidung dazu, dass auch bei Leiharbeitnehmern weiterhin wie in einem normalen Arbeitsverhältnis Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto mit Minusstunden aus Nichteinsatzzeiten und damit Zeiten der Freistellung verrechnet werden können.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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