Besser auf Social Media Guidelines setzen

Arbeitsrecht

Die Grenze zwischen der Meinungsfreiheit und beleidigenden Äußerungen von Mitarbeiten in sozialen Netzwerken bleibt rechtlich unklar. Es fehlt weiterhin an eindeutigen Entscheidungen des BAG.

Arbeitsrechtliche Grenzüberschreitungen von Mitarbeitern in Sozialen Netzwerken beschäftigen zunehmend die Gerichte. Die Mehrzahl der Fälle betrifft die Gewährleistung der Meinungsfreiheit im Internet und dabei insbesondere abgestufte arbeitsrechtliche Sanktionen nach beleidigenden Äußerungen gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen. Daneben steht auch immer wieder der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer im Mittelpunkt. Bisher fehlen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die die Grenzen des Auftritts von Mitarbeitern in Social Media eindeutig markieren.

Das Arbeitsgericht Hamburg erweist sich in seiner Entscheidung vom 18.9.2013 (27 Ca 207/13) in einem sensiblen gesellschaftlichen Bereich als überaus großzügig. Ein bei der Hamburger Polizei angestellter Objektschützer war fristlos gekündigt worden, weil er auf seiner persönlichen Facebook-Seite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht hatte. Das Foto war im Postencontainer vor einer Schule der Jüdischen Gemeinde in Hamburg-Rotherbaum aufgenommen worden, wo der Angestellte seinen Dienst als Objektschützer tat. In seiner Kündigungsschutzklage wehrte sich der Gekündigte damit, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS benutzt oder verstanden.

Er bedaure, dass er nicht erkannt habe, dass es unangemessen sei, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Er betonte, er hege kein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut und entschuldigte sich für die Veröffentlichung. Sein Arbeitgeber hatte weiterhin geltend gemacht, dass der Objektschützer bereits in der Vergangenheit Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt habe, was dieser abstritt.

Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt. Die Polizei habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Gekündigte das Foto auf Grund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und bei Facebook eingestellt habe. Der Totenschädel müsse nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung sein, sondern werde auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein als Symbol verwendet. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen dem Totenschädel und der im Hintergrund zu sehenden jüdischen Schule, die auf dem Foto nur für Ortskundige zu erkennen sei. Im Übrigen sei die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen in der Vergangenheit nicht aussagekräftig genug.

Das Urteil überzeugt nicht, denn „rechtsradikale Gesinnung“ spielt nur bei der persönlichen Eignung eine Rolle, nicht bei „verhaltensbedingten Verstößen“, bei denen es darauf ankommt, ob der Betrieb oder der Marktauftritt des Arbeitgebers beeinträchtigt wird. Jedenfalls verdeutlicht die Entscheidung, dass ein Arbeitgeber gut daran tut, Risikominimierung durch Social Media Guidelines zu betreiben, die den Arbeitnehmer auf mögliche Pflicht- und Loyalitätsverletzungen auch bei der privaten Nutzung des Internets hinweist.

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Reinhold Kopp

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