Sachgrundlose Befristung nach zeitlicher Unterbrechung

Arbeitsrecht

Fünf Jahre zeitlicher Abstand zur Vorbeschäftigung reichen nicht, um einen Arbeitnehmer erneut sachgrundlos befristet einzustellen. Das entschied das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 10. Oktober 2018.

Das LAG Düsseldorf hatte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14) über das unbeschränkte Anschlussverbot aus § 14 II 2 TzBfG und dessen verfassungskonforme Auslegung zu entscheiden. Der Kläger war bereits in der Zeit von Januar 2005 bis September 2006 aufgrund einer sachgrundlosen Befristung als Koch für die Beklagte tätig gewesen. Die Parteien hatten aufgrund der Entscheidung des BAG vom BAG 6.4.2011, zur Zulässigkeit der erneuten sachgrundlosen Befristung nach mehr als dreijähriger Beschäftigungsunterbrechung, den Kläger von Mitte November 2011 bis Mitte November 2013 ohne Sachgrund befristet als Koch beschäftigt. Gegen diese erneute sachgrundlose Befristung hat sich der Kläger im Rahmen einer Befristungskontrollklage gewährt und die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beantragt.

Auslegung des Anschlussverbots

Das LAG Düsseldorf hat nun entschieden, dass aufgrund der Entscheidungen des BVerfG vom BVERFG 6.6.2018 der bisherigen Rechtsprechung des BAG nicht mehr gefolgt werden könne, da diese das unbeschränkte Anschlussverbot des § TZBFG § 14 TZBFG § 14 Absatz II 2 TzBfG für verfassungsgemäß erklärt haben. Nach Ansicht des BVerfG ist die gesetzgeberische Grundentscheidung von den Gerichten zu respektieren, was zugleich als eine Entscheidung gegen eine zeitliche Begrenzung des Anschlussverbots zu sehen ist. Das BVerfG hatte jedoch zudem entschieden, dass bei verfassungskonformer Auslegung des Anschlussverbotes eine Unzumutbarkeit des Verbots dann in Betracht kommt, wenn die Vorbeschäftigung „…sehr lange …“ zurückliegt, ganz anders geartet war oder von kurzer Dauer gewesen ist.

Eine solche sehr lange Unterbrechung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes läge aber nach Auffassung des LAG Düsseldorf bei einer fünfjährigen Unterbrechung nicht vor. Auch würde kein Vertrauensschutztatbestand vorliegen, auch wenn die zweite Befristung vor dem Hintergrund der ursprünglichen Entscheidung des BAG erfolgt sei. Zum einen gab es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine langjährige und gesicherte Rechtsprechung in diesem Sinne, zum anderen könne nach Ansicht des LAG Düsseldorf niemand darauf vertrauen, dass keine Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung eintritt.

Praxishinweis

Das LAG Düsseldorf setzt damit die Entscheidung des BVerfG zum Anschlussverbot um und korrigiert die bei den Instanzgerichten umstrittene Rechtsprechung des BAG. Ferner zeigt sie auf, dass nicht auf eine unveränderliche Rechtsprechung vertraut werden kann und tastet sich an die Konkretisierung der Unzumutbarkeitsmerkmale heran.

 

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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