„Kein Anspruch auf eine zu positive Beurteilung“

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Note 3 („zur vollen Zufriedenheit“) im Arbeitszeugnis nach wie vor eine durchschnittliche Leistung darstellt und damit die aktuelle Rechtsprechung bestätigt.

Das Urteil traf auf großes Interesse, insbesondere weil die zuvor urteilenden Gerichte der Klägerin eine bessere Note mit der Begründung zugesprochen hatten, dass aufgrund der steigenden Anzahl „guter“ und „sehr guter“ Bewertungen die Note 2 als durchschnittlich angesehen werden könnte. Der Präsident des Bundesverband der Personalmanager, Joachim Sauer, begrüßt das Urteil. „Das BAG hat mit der Entscheidung unterstrichen, dass Arbeitszeugnisse die individuelle Leistung eines Arbeitnehmers widerspiegeln sollen.“ Weiter sagte er: „Die Masse an Gefälligkeitszeugnissen auf dem Arbeitsmarkt kann nicht als Maßstab der Beurteilung dienen.“ Auch Cornelia Marquardt von der Kanzlei Norton Rose Fulbright befürwortet die Entscheidung der Erfurter Richter. Im Interview erklärt die Anwältin, was diese für die Arbeitgeber bedeutet und welche Auswirkungen sie haben wird.

Frau Dr. Marquardt, hat Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts überrascht?
Nein, wir hatten gehofft, dass das Bundesarbeitsgericht so entscheiden wird. Hätte das Bundesarbeitsgericht der klagenden Arbeitnehmerin Recht gegeben und bejaht, dass bereits für mittelmäßige Leistungen ein gutes Zeugnis („stets zur vollen Zufriedenheit“) erteilt werden müsse, wäre die Aussagekraft von Zeugnissen völlig in Frage gestellt worden.

Was bedeutet es für die Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber bleibt es damit bei der bisherigen Rechtslage: Will ein Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note „gut“ oder „sehr gut“ ausgestellt bekommen, muss er beweisen, dass seine Leistungen tatsächlich überdurchschnittlich gut waren. Nur wenn Arbeitgeber im Zeugnis eine schlechtere Note als „befriedigend“ geben wollen, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für entsprechend schlechte Leistungen des Arbeitnehmers.

Hat die Entscheidung Auswirkungen auf bereits erstellte Zeugnisse?
Auswirkungen für bereits erteilte Zeugnisse wird die Entscheidung nur haben, wenn über das Zeugnis bereits gestritten wurde. In diesen Fällen, in denen Arbeitnehmer sich aufgrund des Urteils der Vorinstanz Chancen ausgerechnet hatten, noch eine Verbesserung des Zeugnisses zu erhalten, wird nun der Arbeitgeberseite der Rücken gestärkt.

Die Noten „sehr gut“ und „gut“ werden inflationär gegeben, fast 90 Prozent der Zeugnisse enthalten diese Noten. Hat das BAG-Urteil diesen Umstand Ihrer Meinung nach ausreichend berücksichtigt?
Wie das BAG richtig ausführt, enthält die hohe Zahl an guten bis sehr guten Zeugnissen eine beträchtliche Anzahl von Gefälligkeitszeugnissen. Hieraus kann sich kein Anspruch anderer Arbeitnehmer auf eine zu positive Beurteilung ergeben.

Wie verbreitet sind eigentlich die sogenannten „Geheimcodes“, mit denen mancher Personaler versucht, die wohlwollende Formulierung auszuhebeln?
In der Praxis sehen wir diese berüchtigten Codes sehr selten. Vor allem durch das Internet, das jedem Arbeitnehmer eine rasche Kontrolle seines Zeugnisses ermöglicht, herrscht hier mittlerweile eine hohe Transparenz und von einer Geheimsprache, die nur Eingeweihten zugänglich ist, kann eigentlich nicht mehr gesprochen werden.

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Kathrin Justen

Kathrin Justen ist Verantwortliche für People and Culture bei der Digitalberatung Digital Dna und arbeitet nebenberuflich als freie Journalistin.
Sven Pauleweit

Sven Pauleweit

Ehemaliger Redakteur Human Resources Manager

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