Verjährung von Vorbeschäftigung bleibt strittig

Arbeitsrecht

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 26.9.2013 (Az.: 6 Sa 28/13) könnte zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Tatbestandsmerkmals „bereits zuvor“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) führen. Anders als jetzt das LAG Baden-Württemberg hält das Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher eine sachgrundlose Befristung bei einer länger als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung für zulässig.

In dem vom LAG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall ist der Arbeitnehmer gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages vorgegangen, nachdem er bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie auf Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge vom 27.8.2007 bis 30.11.2007 und erneut vom 1.2.2011 bis 30.6.2011, verlängert bis 31.5.2012, und wiederum erneut verlängert bis 31.1.2013 beschäftigt war.

Die erneute Befristung vom 1.2.2011 bis 30.6.2011 wäre nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09) zulässig, da es das Tatbestandsmerkmal „bereits zuvor“ dahingehend ausgelegt hat, dass entsprechend der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie länger als drei Jahre zurückliegen.

Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg ist nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, sondern auch aus dem Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers erkennbar, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, nach deren Ablauf eine Vorbeschäftigung nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Zudem hält das Urteil die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung durch die Entscheidung des BAG für überschritten. Das BAG hätte die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Das BAG weiche im Übrigen von der Rechtsprechung des 2. Senats ab, zudem hätte der 7. Senat im Jahr 2011 das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß § 45 ArbGG durchführen müssen.

Nachdem das LAG die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten ob das BAG in diesem Rahmen eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht beschließt. Jedenfalls darf man gespannt sein, wie das BAG auf die Ausführungen des LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.9.2013 reagieren wird.

Solange stellt sich für die Praxis die Frage, ob arbeitgeberseitig der Abschluss befristeter Arbeitsverträge bei einer länger als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung nicht ein zu großes Risiko beinhaltet. Dementsprechend hat die jüngste Entscheidung des LAG Baden-Württemberg dazu geführt, dass auch bei einer Vorbeschäftigung, die mehr als drei Jahre zurückliegt, der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages erneut risikobehaftet und damit nicht empfehlenswert ist.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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