Unsere Top 5 Arbeitsrechtsartikel

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht ist Richterecht und daher ständig in Bewegung. Daher ist es auch kaum verwunderlich, dass unsere Arbeitsrechtskolumnen sie den Artikeln gehören, die besonders nachgefragt werden. Einige dieser Beiträge wurden besonders oft gelesen. Hier sind unsere Top-Five-Arbeitsrechtsartikel.

5. Strengere Anforderungen an Schriftform von Befristungen

In einer bislang weitestgehend unbemerkten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zügel für wirksame arbeitsvertragliche Befristungsabreden weiter angezogen. Die Entscheidung setzt neue Maßstäbe für das ohnehin rigorose Schriftformerfordernis von Befristungen und muss jedem Arbeitgeber bekannt sein.

von Sebastian Schröder

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4. EuGH schränkt gesetzliche Urlaubsverfallregeln weiter ein – auch Scheinselbständigkeitsrisiken steigen

Einmal mehr hat der EuGH mit einer Entscheidung zum Urlaubsrecht für Aufsehen gesorgt. Diese wird weitereichende Folgen für das deutsche Urlaubsrecht haben und auch die Scheinselbständigkeitsrisiken beim Einsatz von Freelancern & Co. weiter verschärfen.

von Henrik Lüthke und Franziska von Kummer

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3. Was die DSGVO für Personaler bedeutet

Die Zeit drängt: Am 25.Mai2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft, die das bis dahin geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen wird. Flankiert wird die DSGVO durch das im Rahmen des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz-EU (DSAnpUG-EU) komplett überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Die Neugestaltung des Datenschutzrechts bringt erheblichen Anpassungsbedarf für Unternehmen.

von Catharina Glugla

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2. Rentenbeitrag statt Abfindung

Der Gesetzgeber hat schon im Jahr 1996 eine Möglichkeit der nachteilslosen Frührente geschaffen. Gleichwohl wird von dieser Möglichkeit im Rahmen von Beendigungsverhandlungen noch selten Gebrauch gemacht. Ein Leitfaden.

von Katharina Müller

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1. Fahrzeit ist Arbeitszeit

Nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind Fahrten von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort von ihrem Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück zum Wohnort Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Damit wurde die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt.

von Axel J. Klasen

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Sven Pauleweit

Sven Pauleweit

Ehemaliger Redakteur Human Resources Manager

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